In jeder Lehrerräteschulung und 'Recht im Schulalltag'-Fortbildung ist es ein zentrales Thema: Mehrarbeit. Was gilt als Mehrarbeit? Wie rechne ich Mehrarbeit ab? Welche Unterschiede gibt es zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten? Wie sieht es mit Tarifbeschäftigten und Beamten aus – gibt es Unterschiede? Hier die wichtigsten Regelungen. Mehrarbeit - allgemein - lehrerforen.de - Das Forum für Lehrkräfte. Mehrarbeit sind alle zu erteilenden Unterrichtsstunden, die über die individuelle Unterrichtsverpflichtung hinausgehen. Nach § 61 LBG sind verbeamtete Lehrer zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn »zwingende dienstliche Verhältnisse« (Erledigung unaufschiebbarer, vorübergehender Aufgaben zum Beispiel zur Sicherung der Aufsichtspflicht) es erfordern. Grundsätzlich soll Mehrarbeit für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte durch Freizeit ausgeglichen werden. Da dies für den Schuldienst jedoch nicht möglich ist, wird ab der vierten Mehrarbeitsstunde pro Monat die Mehrarbeit ab der ersten Stunde bezahlt. Das bedeutet für Sie: Leisten Sie drei Stunden Mehrarbeit, wird keine Stunde bezahlt.
Häufig gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Schulleitungen verbeamtete Teilzeitkräfte, die an Klassenfahrten teilnehmen, anderweitig entlasten, indem zum Beispiel die Teilnahme an Konferenzen oder anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen reduziert wird. Sprechen Sie hierüber im Vorhinein mit Ihrer Schulleitung. Die Mehrarbeitsvergütung muss auf gesonderten Formularen beantragt werden, die Sie in Ihrer Schule erhalten. Mehrarbeit lehrer nrw formula one. Es ist von Schule zu Schule unterschiedlich, ob die Formulare von Ihnen oder von Ihrer Schulleitung ausgefüllt werden. Sollte die Schulleitung die Formulare ausfüllen, so sollten Sie diese auf jeden Fall noch einmal kontrollieren, bevor sie an das LBV geschickt werden. Es kann immer passieren, dass im hektischen Schulalltag die ein oder andere ad-hoc Vertretungsstunde nicht im System erfasst wurde. Fristen zur Abrechnung Tarifbeschäftigte müssen Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten abrechnen – sonst erlischt der Anspruch. Bei beamteten Kolleginnen und Kollegen sind es drei Jahre.