Rz. 2 Grundsätzlich besteht die bußgeldbewährte Pflicht ( § 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personalien nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Die Personalien sollen die Feststellung der Identität ermöglichen. Es genügen deshalb die Angabe von Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname, Ort und Zeit der Geburt sowie die Angabe der Anschrift (BayObLG VRS 58, 214). Die Angabe des Berufes ist hierzu nicht erforderlich (BayObLG DAR 1980, 28). 3 Wie sich meist bereits schon aus dem Anhörungsbogen ergibt, sind die notwendigen Personaldaten der ermittelnden Behörde bekannt, so dass eine Pflicht zu dessen Rücksendung nicht besteht. Mit dem Anhörungsbogen soll ohnehin in erster Linie rechtliches Gehör gewährt und nicht die Identität festgestellt werden (OLG Hamm NJW 1988, 274; OLG Dresden NZV 2005, 653). 4 Die Pflicht zur Angabe der Personalien darf nicht einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkommen (BGHZ 34, 39), weshalb eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Angaben zur Person mit Angaben zum Fahrzeugführer unzulässig ist (OLG Stuttgart DAR 1990, 273).
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Bei der Textform ersetzt die Nennung des Namens die eigenhändige Unterschrift oder die Signatur. Bezüglich der Nennung der Person des Erklärenden genügt bei natürlichen Personen jedenfalls die Namensnennung (§ 12 BGB), bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Nennung der Firmennamen (§ 17 HGB). Durch die Namensnennung muss deutlich gemacht werden, dass die Erklärung von dem Erklärenden abgegeben wird. Es genügt nicht, wenn sich die Person des Erklärenden aus einer Gesamtschau der Unterlagen ermitteln lässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19. 02. 2020, 15 Verg 1/20). Auch bei einer Erklärung in Textform muss das Erklärungsende, also der räumliche Abschluss des Textes erkennbar sein. Wie dies geschieht, ist dem Erklärenden überlassen. Üblicherweise erfolgt dies durch Namensnennung am Ende des Textes, einen Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", durch ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder ähnliches. Bei der E-Mail ist dies in der Regel die abschließende Grußformel und die sog.
Eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung beim Sendevorgang sowie eine verschlüsselte Aufbewahrung bis zum Submissionstermin müssen also gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann weitergehende formelle Anforderungen an die Textform stellen. So kann der Auftraggeber z. vorgeben, dass die Angebotsabgabe in Textform (für ihn) bedeutet, dass die elektronisch übermittelten Daten der Vergabeunterlagen "mit geeigneter Software ausgefüllt" werden müssen, und das Angebote ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und wieder eingescannt werden (vgl. 22. 11. 2019, 7 Verg 7/19). Neben der Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten, sind weitere Anwendungsfälle der Textform die Anfertigung des Vergabevermerks (§ 8 VgV), die Unterrichtung der Bewerber und Bieter seitens des öffentlichen Auftraggebers über seine Entscheidungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung und der Zuschlagserteilung (§ 62 Abs. 2 VgV), die Informationspflicht gegenüber den Bietern und Bewerbern im Zusammenhang mit der Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 63 Abs. 2 VgV) und die Vorabinformation gem.