Die Weiterbildung zur Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI wird in der heutigen Zeit immer wichtiger. Denn: Ein intensiver Wettbewerb, anspruchsvolle Kunden und Angehörige, gesetzliche Vorgaben und ein immer breiteres Dienstleistungsangebot, fordern von den Führungskräften in ambulanten Pflegediensten eine hohe Qualifikation. Vor allem in den Bereichen Personal, Mitarbeiterführung und betriebswirtschaftliche Steuerung liegen die Schlüssel für die Zukunft von ambulanten Einrichtungen. Die Leitung eines ambulanten Dienstes ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die in hohem Maße die Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen, die Pflegequalität und die Umsetzung und Verwirklichung betriebswirtschaftlicher und pflegerischer Ziele beeinflusst. Pflegefachkraft nach 71 sgb xi e. Die ambulante Pflegedienstleitung (PDL) ist Bindeglied zwischen Patienten*innen bzw. Angehörigen, Ärzten*innen und den verschiedenen anderen Institutionen im Gesundheitswesen. Dadurch ergeben sich hohe Anforderungen an ihre fachlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen.
Teilnahmevoraussetzungen Abgeschlossene Berufsausbildung, sowie eine zweijährige Berufserfahrung bei Übernahme der Funktion einer leitenden Pflegefachkraft oder ein abgeschlossenes Studium im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Zielsetzung Als Verantwortliche Pflegefachkraft sind Sie die zentrale Figur in der Organisationsstruktur eines stationären Wohnbereiches oder der pflegerischen Einheit im ambulanten Dienst. Von Ihrer fachlichen und sozialen Kompetenz sowie Motivation hängt der Erfolg organisatorischer Verbesserungen, größerer Kundenzufriedenheit und der Qualitätssicherung ab. Ziele der Weiterbildung sind daher die Entwicklung von Führungs- und Sozialkompetenzen ebenso wie der Ausbau der pflegefachlichen Kompetenzen, um Sie zu befähigen, erfolgreich und eigenverantwortlich Ihre Mitarbeiter zu führen und den Pflegeprozess in Ihrer Einheit zu steuern. Pflegefachkraft nach 71 sgb xi price. Abschluss Zertifikat "Verantwortliche Pflegefachkraft für stationäre und ambulante Altenpflege nach § 71 SGB XI". Die erfolgreiche Absolvierung befähigt zur Ausübung der Aufgaben und Tätigkeiten einer verantwortlichen Pflegekraft nach § 71 SGB XI, der Leitung einer Wohn-/ Pflegegruppe in Pflegeeinrichtungen, der Leitung eines ambulaten Pflegedienstes.
Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft 1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war, 2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder 3. Pflegefachkraft nach 71 sgb xi w. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist. Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten. (4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
S. PflegeVG sein, soweit sie vom Träger als wirtschaftliche und organisatorisch selbständige Einheiten geführt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 71 erfüllen. Alle anderen Einrichtungen fallen nicht darunter, z. B. : Pflegeeinrichtungen von Glaubensgemeinschaften, wenn kein Versorgungsvertrag zwischen der Einrichtung und Pflegekasse vorliegt, spezielle Wohnheime oder Internate u. s. w.. Die Anzahl der nicht anerkannten Pflegeeinrichtungen sind hoch. Umso wichtiger ist besonders für private Zusatzversicherungen, das diese anerkennt werden. 01. 2020 01. 2017 30. 10. 2012 01. Weiterbildung: Verantwortliche Pflegefachkraft - Ev. Pflegeakademie. 07. 2008 (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, 2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Die Position einer verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) gewinnt innerhalb des Pflegedienstes zunehmend an Bedeutung. Neben Fachwissen in der Pflege muss die PDL sich auch mit betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Dazu kommen Anforderungen hinsichtlich der Berufserfahrung. Die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse einer verantwortlichen Pflegefachkraft ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften; darüber hinaus empfehlen sich Zusatzqualifikationen, um das umfangreiche Aufgabengebiet adäquat zu erfüllen. Weiterbildung Verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI | Ak-Wiso. Die Pflegedienstleitung stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen Kunden, Pflegepersonal und der Geschäftsebene dar. Darüber hinaus sind Pflegedienstleitungen durch ihre Qualifikation in der Lage, gezielte Personaleinsatzplanungen durchzuführen und Veränderungen (Rahmenbedingungen, gesetzliche Veränderungen, Prozessveränderungen) frühzeitig an die zuständige Geschäftsleitung weiterzuleiten. Sie verfügen über Kenntnisse in spezieller betriebswirtschaftlicher Lehre, abgestimmt auf den ambulanten Pflegesektor.
Danach beginnt die Rahmenfrist nach Satz 1 und 2 8 Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft i. S. d. Abs. 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft ist gemäß Abs. 3 Satz 4 ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Diese weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 25. 8. Verantwortliche Pflegefachkraft (PDL) nach § 71 SGB XI - 468-Stunden-Programm - Universum-Akademie. 2008 (BGBl. I S. 874) neu in das Gesetz eingefügt. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BSG, Urteil v. 24. 2002, B 3 P 14/01 R) Rechnung getragen, wonach jede Zulassungsvoraussetzung für die Anerkennung als Pflegekraft, soweit sie über die in § 71 geregelten Anforderungen hinausgeht, einer gesetzlichen Grundlage bedarf und nicht allein den nach § 113 zu vereinbarenden Grundsätzen und Maßstäben zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität überlassen bleiben darf (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs.