Neuer Benutzer Dabei seit: 29. 01. 2010 Beiträge: 6 Guten Abend, in unserem Unternehmen wird verlangt, dass der Arbeitnehmer diverese Schulungen besucht. Diese Schulungen werden meist in der Hauptniederlassung abgehalten. Ich muss, um in diese Niederlassung zu kommen ca 660 km (einfache Fahrt) in Kauf nehmen. Angenommen die Schulung geht 1 Tag, muss ich also am Vortag um ca. 12 Uhr abfahren, dort übernachten, am Folgetag an der Schulung teilnehmen und dann - entweder über Nacht, oder widerum am darauf folgenden Tag - nach Hause fahren. Mitarbeiterschulung außerhalb der arbeitszeit Arbeitsrecht. Es ist nun so, dass mir für das Ganze meine Überstunden abgezogen werden, ich bekomme also nichts für diese Schulung, sondern es zählt wie meine Freizeit. Diese Schulungen beziehen sich allerdings nur auf die Produkte unseres Hauses, ich ziehe darauß also keinen externen Vorteil. Ich hätte nun gerne gewusst, ob es dem Betrieb laut Gesetz wirklich erlaubt ist, mir Stunden für diese Schulung abzuziehen, oder ob ich mich in irgendeiner Form wehren kann. Ich bedanke mich schonmal!
Antwort vom 18. 10. 2012 | 09:56 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16034x hilfreich) Nö, darüber lässt sich nicht streiten. Fast jede Schulung kann man irgendwie verargumentieren, dass sie einem auch außerhalb des Betriebes irgendwie hilft. Solange die Schulung verpflichtend ist, ist es Arbeitszeit. Solange die Schulung innerhalb des Betriebes hilft, ist sie Arbeitszeit. Wenn es Freizeit sein soll, dann kann es nicht verpflichtend sein, so einfach ist das, denn wie Hamburgerin richtig sagt: Über die Freizeit DARF der Arbeitgeber gar nicht bestimmen. Das einzige, was der Arbeitgeber hinsichtlich Freizeit bestimmen darf, sind Konkurrenztätigkeiten (beispielsweise weitere Beschäftigungen bei einem Konkurrenten o. ä. Schulung ausserhalb der Arbeitszeit Arbeitsrecht. ). Ggf. darf er natürlich etwas untersagen, was negativen Einfluss auf die folgenden Arbeiten hat (Nächtliches Um-Die-Häuser-Ziehen bei anschließendem volltrunkenen Erscheinen bei wichtigen Kundengesprächen usw. Aber welcher normale Mensch würde schon sowas machen *hust* Im Ernst: Ihr werdet da in meinen Augen verarscht.
Eine als Teilzeitkraft beschäftigte Arbeitnehmerin (Klägerin in dem Rechtsstreit) ist seit 1999 bei einem Druckereiunternehmen (Beklagte) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden tätig. Sie ist Mitglied des Betriebsrats. In der Abteilung Korrektur, in der die Klägerin tätig ist, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit zwischen 10 und 25 Stunden. Es gibt in dem Betrieb eine Vielzahl von Arbeitszeitmodellen, beginnend mit 5 Stunden bis zu 40 Stunden pro Woche. Die durchschnittliche Arbeitszeit aller Beschäftigten beträgt rund 21, 5 Stunden. Mitarbeiterschulung außerhalb der arbeitszeit 10. In der Zeit vom 8. bis 12. Juli 2002 nimmt die Klägerin an einer Betriebsratsschulung mit dem Thema "Aller Anfang ist gar nicht so schwer" (Einführung in die Betriebsratsarbeit, BR I) teil. Außer ihr besuchen auch zwei vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder des Betriebes das Seminar. Diese erhalten nach Rückkehr in den Betrieb ihre normale Wochenvergütung für 40 Stunden. Die Klägerin teilt nach Rückkehr von dem Seminar ihrer Abteilungsleiterin mit, dass sie wegen der Teilnahme an der Schulung für die Stunden, die über jene 19 Stunden hinausgehen, die sie als Teilzeitkraft im Betrieb leistet, einen Freizeitausgleich bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu erhalten habe, somit 21 Stunden.