Begrenzte Dienstfähigkeit - Teildienstfähigkeit Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) (§27 BeamtStG vom 17. Juni 2008). Damit die begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten finanziell nicht schlechter gestellt sind, als entsprechende Ruhestandsbeamte, die steuerliche Vorteile und einen höheren Beihilfesatz haben wurde eine Zuschlagsregelung für diese Personengruppe verordnet. Die Zuschlagsregelung stellt lediglich einen Nachteilsausgleich und keinen Anreiz, das Restleistungsvermögen aktiv zur Verfügung zu stellen, dar. Echte DU-Klausel für Beamte – wenn das Kleingedruckte WIRKLICH zählt! | Franke und Bornberg. Personen, die in der begrenzten Dienstfähigkeit sind, können jedoch im Gegensatz zu den Beamtinnen und Beamten, die die Teilzeit selbst gewählt haben, über die Erhöhung des Deputats nicht mehr selbst entscheiden. Begrenzt Dienstfähige erhalten deswegen zusätzlich zur Besoldung einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag.
Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbracht wird. Zu beachten ist, dass die Teildienstfähigkeit der Volldienstfähigkeit nachrangig ist. Dies bedeutet, dass der Dienstherr vorrangig zu prüfen hat, ob in Vollzeit ein anderes Amt oder eine geringwertigere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Verfahren und Folgen Das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gliedert sich in das Untersuchungs- und Feststellungsverfahren auf. Bei gesundheitlichen Problemen muss zunächst im Rahmen eines amtsärztlichen Untersuchungsverfahrens festgestellt werden, ob die betreffende Person zu mindestens 50 Prozent dienstfähig ist. Auf Grundlage der Feststellungen trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob der Beamte begrenzt dienstfähig ist. Die begrenzte Dienstfähigkeit kann auch gegen den Willen der betroffenen Person festgestellt werden. Neuregelung zur begrenzten Dienstfähigkeit | Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV). Die Feststellung des Dienstherrn über die begrenzte Dienstfähigkeit hat gegenüber der betreffenden Person durch Verwaltungsakt zu erfolgen, gegen den die Möglichkeit der Widerspruchserhebung besteht.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2020 vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451) hat der niedersächsische Landtag eine Neuregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 12 Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) beschlossen. Hiernach erhalten begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter ab dem 01. 01. 2020 neben ihren Dienstbezüge nach § 11 Absatz 1 NBesG einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Bei einer über die begrenzte Dienstfähigkeit hinausgehenden freiwilligen Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der zusätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt. Begrenzte Dienstfähigkeit. Der Zuschlag wird weiterhin nicht neben einem Altersteilzeitzuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 NBesG gezahlt.
Ist dies der Fall, sprechen wir von einer "echten" oder zumindest "eingeschränkt echten" DU-Klausel. Eingeschränkt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer eine Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen anerkennt also zumindest diesen Sachverhalt überprüfen kann. Ein solches Prüfungsrecht kann vor Willkür eines Dienstherrn schützen. Die unechte DU-Klausel: Lautet eine Regelung etwa "Ist die versicherte Person aufgrund Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht nicht in der Lage und wurde sie deswegen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt", dann begründet dies ein vollständig eigenes Prüfungsrecht des Versicherers. Denn allein durch die "und"- Formulierung darf der Versicherer neben dem Vorliegen der Dienstunfähigkeit auch prüfen, ob die Beeinträchtigung zur Nichterfüllung der Dienstpflicht führt. Somit kann ein Versicherer zu einer abweichenden Einschätzung gegenüber dem Dienstherrn kommen.
Liebe Leserinnen, liebe Leser, nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG soll bei Bundesbeamten von der begrenzten Dienstfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. § 27 BBG enthält keine entsprechende Bestimmung für Landes- und Kommunalbeamte. Auch bei der letztgenannten Personengruppe gilt aus den Gründen der Fürsorge und des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nach dem Prinzip der "Dienstleistungserhaltung vor Versorgung" bei Beamten, die dem Anwendungsbereich des § 27 BeamtStG unterliegen (Landes- und Kommunalbeamte), Folgendes: Zunächst ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dem Beamten/der Beamtin die Möglichkeit einzuräumen, der Dienstleistungspflicht im Rahmen einer anderen Verwendung nachzukommen. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dabei ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.