Neufassung der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Am 8. September 2017 wurde die neu gefasste TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" veröffentlicht. Diese steht zum Download hier zur Verfügung. Wesentliche Änderungen zur vorangegangenen Version sind: Unter Nummer 3 wurde neu der Punkt "Organisation und Verantwortung" eingeführt. Anforderungen hierzu waren auch bislang schon enthalten, wurden aber nun ergänzt. Der Begriff der "Fachkunde" wurde konkretisiert. Hierbei geht es um die Anforderungen und notwendigen Kenntnisse die eine fachkundige Person zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß GefStoffV haben muss. Hierbei werden nun dezidiert die notwendigen Kenntnisse aufgelistet. Der Punkt zu den Informationsquellen wurde überarbeitet. Statt des Hinweises auf mitgelieferte Informationen über standardisierte Verfahren werden nun branchen- und tätigkeitsbezogene Hilfestellungen, branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger sowie Stoffbewertungen der Bundesländer und Unfallversicherungsträger aufgeführt.
Bild: Haufe Online Redaktion Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 wurde geändert und ergänzt. Die Änderungen beziehen sich auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist für die Änderungen zuständig. Bei der TRGS 400 von 2010 wurde im Kapitel 4, Informationsermittlung, ein Unterpunkt ergänzt. Dabei geht es um Hinweise aus der betriebsärztlichen Tätigkeit, die auf eine erhöhte Gefahrstoffbelastung schließen lassen. Außerdem werden Angaben zum Umgang mit Biomonitoring gemacht. Das ist neu in der TRGS 400 Das Kapitel Informationsermittlungen besteht nun aus sieben Unterkapiteln. Neu aufgenommen wurden unter 4. 6 die Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Hier heißt es: (1) Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 6 GefStoffV bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen; sie können wertvolle Hinweise für die Festlegung von Maßnahmen und ggf.
1). Sie können aber die Gefährdungsbeurteilung auch schon vorher nach der GHS-Verordnung durchführen. Das sind ja mal wieder klare Angaben;-). Insbesondere dann wenn die neue Einstufung zu neuen Erkenntnissen über den Stoff geführt hat! Mein Tipp: Prüfen Sie das Sicherheitsdatenblatt auf Änderungen. Gibt es keine relevanten Neuerungen, dann nutzen Sie Ihre bisherige Gefährdungsbeurteilung. Liegt jedoch eine veränderte Einstufung vor, dann sollten Sie auch Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen. In beiden Fällen müssen Sie die Überprüfung dokumentieren! Hier ein Überblick über die Inhalte der TRGS 400: 1. Anwendungsbereich: TRGS 400 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Weitere wichtige TRGS müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. 2. Begriffsbestimmungen gemäß des Begriffsglossars aus BetrSichV etc. 3. Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Definieren Sie für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Organisation und Verantwortung in Ihrem Betrieb.
:: mehr Änderungen in den Gefahrgutvorschriften 2021 Zum Jahresbeginn 2021 werden – wie in jedem ungeraden Jahr – Änderungen in den Gefahrgutvorschriften in Kraft gesetzt. :: mehr Änderung der CLP-Verordnung veröffentlicht – Titandioxid als vermutlich krebserzeugend eingestuft Verordnung tritt am 9. März 2020 in Kraft. :: mehr GESTIS-Stoffenmanager® als Informationsquelle in die TRGS 400 aufgenommen GESTIS-Stoffenmanager® ist ein webgestütztes Instrument zur Gefährdungsbeurteilung bei chemischen Einwirkungen. Inhalative und dermale Gefährdungen lassen sich damit ermitteln, Nutzende können Maßnahmen auswählen, um gefährliche Belastungen zu mindern. :: mehr Organische Peroxide neu eingestuft Es haben sich neue Erkenntnisse bezüglich der Gruppenzuordnung von 6 organischen Peroxiden ergeben. Erfahren Sie, um welche Stoffe es sich handelt. ::mehr Die Sicherheit in der Chemie fängt schon in der Schule an Experimentalunterricht ist von unschätzbarer Bedeutung für die Vermittlung von Wissen im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht und liegt daher im fundamentalen gesellschaftlichen Interesse.
Vorherige Seite Nächste Seite TRGS 400 - TR Gefahrstoffe 400 Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 400 Ausgabe Juli 2017 * (1) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Tipp Nr. 4: Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen greifen: Was nutzt die beste Gefährdungsbeurteilung, wenn die festge legten Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder nicht ausrei chend wirksam sind. Daher sollten Sie als Ergebnis der Gefähr dungsbeurteilung auch Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit bestehender und zu treffender Schutzmaßnah men festlegen. Führt die Wirksamkeitsüberprüfung zum Ergebnis, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, so haben Sie die Gefährdungsbeurteilung neu durchzuführen und es sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. 5: Sorgen Sie für eine lückenlose Dokumentation: Schreiben Sie genau auf, welche Tätigkeit beurteilt wurde und welche Fakten Sie berücksichtigt haben. Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern.
Das ist gemeint mit: "Nicht den zweiten Schritt vor dem ersten Schritt in Kraft treten lassen": Schritt 1: Neue Schutzmaßnahmen aus neuer TRGS 505; Schritt 2: BGW-Absenkung in TRGS 903. Im Mai 2021 wurde die neue Version der TRGS 505 Blei (Ausgabe: März 2021) veröffentlicht. Diese neue Version der TRGS 505 enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Unterschreitung des Biologischen Grenzwertes (BGW) von jetzt nur noch 150 μg Blei/L Blut. Jetzt werden Sie sich als Sicherheitsfachkraft vielleicht fragen, was interessiert mich die TRGS 505, wenn doch in meinen Betrieben gar kein Blei oder Bleigemische verwendet werden? Nun ja, die TRGS 505 gehört zu den TRGS der 500er-Reihe – also zu den TRGS, die Schutzmaßnahmen beschreiben. Daher liegt die Vermutung nahe, dass hier aktuell gültige und eventuell sogar neuere Erkenntnisse zum Thema Schutzmaßnahmen veröffentlicht wurden, die bestimmt auch übertragbar sind auf Gefahrstoffe mit gleichen Gefahren wie bei Blei.
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