Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des UrhDaG und der Portabilitäts-VO.
Zudem fällt das den Paragraphen vorangestellte, meist sehr ausführliche, Literaturverzeichnis bei einigen Bearbeitern recht knapp aus (z. B. §§ 45-60, 64-69). Unverständlich ist schließlich, dass der große Urheberrechtskommentar von Büscher/Dittmer/Schiwy, der mittlerweile in 2. Auflage vorliegt, offenbar mit keinem Wort erwähnt wird. Wandtke bullinger praxiskommentar zum urheberrecht datenschutz und schule. Das alles kann den Wert dieses Werks nicht mindern. Den Verfassern ist wieder ein großer Wurf gelungen. Das Werk besticht durch sein hohes wissenschaftliches Niveau, berücksichtigt dabei aber immer angemessen die Belange der Praxis. Damit ist es auch für diejenigen, die sich in das Urheberrecht einarbeiten wollen oder nur gelegentlich mit ihm befasst sind, uneingeschränkt zu empfehlen. Spätestens jetzt hat sich erfüllt, was Wilhelm Nordemann (GRUR 2006, 310) ihm bereits 2006 prophezeite: Der Wandtke/Bullinger ist ein 'Klassiker' des deutschen Urheberrechts. An diesem Standardkommentar kommt keiner, der sich mit dem Urheberrecht beschäftigt, vorbei.
Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen insbesondere die umfassenden Änderungen, die sich aus der Umsetzung der DSM-RL und der Online-SatCab-RL ergeben. Einbezogen wurde auch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des UrhDaG und der Portabilitäts-VO. Wandtke / Bullinger | Urheberrecht: UrhR | Buch. Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen Ihre E-Mail-Adresse* Kundennr. Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder. Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.
Zum Werk Die Besonderheit dieses Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. So medien- und anwendungsbezogen wie in kaum einem Werk sonst werden neben dem UrhG das UrhDaG, die InfoSoc-RL, die Portabilitäts-VO, das VGG, der KUG-Bildnisschutz, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtlichen Fortwirkungen des Einigungsvertrags kommentiert. Fragen des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wandtke bullinger praxiskommentar zum urheberrecht medien datenschutzrecht. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Vorteile auf einen Blick an der modernen Medienwirklichkeit orientiert anwendungsbezogen griffig und doch gründlich Zur Neuauflage Die aktualisierte und erweiterte 6. Auflage berücksichtigt neben einer Fülle neuer höchstrichterlicher Entscheidungen insbesondere die umfassenden Änderungen, die sich aus der Umsetzung der DSM-RL und der Online-SatCab-RL ergeben.
Die Besonderheit dieses modernen Kommentars zum Urheberrechtsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. Die Autoren sind Rechtsanwälte, Justitiare urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften und Hochschullehrer und wenden die Vorschriften, die sie hier fundiert erläutern, täglich an. Neben dem UrhG werden erläutert: das UrheberrechtswahrnehmungsG, das Kunsturhebergesetz (KUG), soweit noch in Kraft, das urheberrechtsbezogene Insolvenzrecht und die urheberrechtliche Situation im Gefolge des Einigungsvertrags, die die Gerichte (etwa im Zusammenhang mit der Verwertung von DDR-Fernseh- und Kinofilmen) nachhaltig beschäftigt. Probleme des Urheberrechts in den elektronischen Medien werden umfassend, zeitgemäß und mit technischem Verständnis dargestellt. Wissenschaftliche Streitfragen werden stets mit Blick auf ihre Bedeutung für die konkrete Rechtsanwendung beantwortet. Wandtke / Bullinger | Praxiskommentar Urheberrecht: UrhR | Buch. Die 2. Auflage vereinigt den bisherigen Hauptband und den Ergänzungsband zu einem komplett aktualisierten und erweiterten Werk.
Wandtke / Bullinger Urheberrecht: UrhR Der Praxiskommentar zum Urheberrecht Die Besonderheit dieses modernen Kommentars liegt in seiner Ausrichtung auf die Informationsbedürfnisse der Praxis. Die Autoren sind Rechtsanwälte, Justitiare urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften und Hochschullehrer und wenden die Vorschriften, die sie hier erläutern, täglich an. Video: Herausgeber und Mitautor im Gespräch Wie Sie den Überblick im Urheberrechht behalten, »erläutern Prof. Dr. Winfried Bullinger und Dr. Ole Jani, Mitherausgeber bzw. Mitautor des Praxiskommentars Wandtke/Bullinger "UrhR" hier im Video. Das bietet die 5. Auflage 2019 das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20. 12. Rezension Praxiskommentar Wandtke/ Bullinger 5. Auflage. 2016 das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG Die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG), die für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung ist.
Baumasse Die Baumasse ist die Grundlage für die Bestimmung der Baumassenzahl (BMZ) im Ausdruck von m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche nach § 21 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Baumasse ist nach § 21 Abs. 2 nach den Außenmaßen der Gebäude zu... Geschossfläche Nach § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören zur Geschossfläche alle Vollgeschosse und solche, die auf ihre Anzahl angerechnet Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die "Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ges... Geschossflächenzahl (GFZ) Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt mit Bezug auf § 20 Abs. VOLLGESCHOSS - 1601533881s Webseite!. 2 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) an, wieviel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche (GF) zulässig sind. Für die Geschossfläche sind die Außenmaße des Gebäudes in allen Vollgesc... Geschosse Geschosse sind die Gliederung eines Gebäudes vertikal in gleiche und unterschiedliche Ebenen. Ein Geschoss muss: begehbar sein, von ebener Erde oder über ein öffentliches Treppenhaus aufrecht gehend erreichbar sein und, einer Funktion dienen,... Maße der baulichen Nutzung In einem Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt werden durch Festsetzung der: Grundflächenzahl (GRZ) oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,, Geschossflächen... Pultdach Das Pultdach ist eine Dachform mit flacher Neigung und zählt neben dem Flachdach zu den einfachsten und auch kostengünstigsten Dachformen.
§ 2 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz:... Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Baurecht Voraussetzung für DG als nicht Vollgeschoss?. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen. Erfüllt beispielsweise ein Dachgeschoss nicht die Voraussetzungen eines Vollgeschosse, werden diese bauplanungsrechtlich auch nicht als Vollgeschoss angesehen. Somit könnte im Rahmen der Planung ggfls. ein Objekt mit insgesamt 3 Geschossen realisiert werden, obwohl nach dem Bebauungsplan nur 2 Vollgeschosse zulässig wären. Wird nämlich die Grundfläche des obersten Geschosses um mehr als 1/3 gegenüber der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses reduziert, handelt es sich bei dem obersten Geschoss nicht um ein Vollgeschoss, so dass den Anforderungen des Bebauungsplanes (maximal 2 Vollgeschosse) entsprochen werden könnte. Denkbar wäre auch ein Objekt derart tief in die Geländeoberfläche zu setzen, dass das unterste Geschoss nicht mehr als 1, 40 m über der Geländeoberfläche herausragt.
Anschließend wäre dann zu ermitteln, inwiefern das Gebäude im Mittel mehr als 1, 40 m über der Geländeoberfläche hinausragt. Beispiel: Gebäudeecke 1: 1, 20 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 2: 1, 70 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 3: 2, 00 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 4: 0, 80 m über der Geländeoberfläche In diesem Falle läge das Objekt im Mittel mehr als 1, 40 m über der Geländeoberfläche. (1, 20m + 1, 70m + 2, 00m + 0, 80, m) / 4 = 1, 425 m. Es ist also ein "Geschoss" gegeben. Nachweis dachgeschoss kein vollgeschoss in youtube. Gebäudeecke 1: 0, 80 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 2: 1, 20 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 3: 1, 70 m über der Geländeoberfläche Gebäudeecke 4: 0, 90 m über der Geländeoberfläche In diesem Falle läge das Objekt im Mittel NICHT mehr als 1, 40 m über der Geländeoberfläche. (0, 80m + 1, 720m + 1, 70m + 0, 90, m) / 4 = 1, 15 m. Es ist also KEIN "Geschoss" gegeben. Sofern bereits ein Geschoss nicht gegeben ist, kann auch ein Vollgeschoss nicht vorliegen. Die für ein Vollgeschoss erforderliche Höhe von 2, 30 m wird dabei gemessen von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante Fußboden bzw. Oberkante Dachhaut.
Mit Hallenbad würde die Grundfläche des DG von derzeitigen 82, 815qm auf 111, 925 qm ansteigen. ( was wir nicht benötigen. ) Uns geht es lediglich um eine Erhöhung des Drempels von derzeitig 117 cm auf etwa 140 cm - ist mit gesamter Firsthöhe möglich.. > gibt es Möglichkeiten das Hallenbad mit als Wohnfläche, Nebenwohnfläche etc. zu definieren und dies gegenüber dem Bauamt auch glaubwürdig auf zu zeigen? -- Einsatz geändert am 24. 11. 2013 15:52:31 Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 24. Nachweis dachgeschoss kein vollgeschoss. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.