6 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 15. 7 Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG. Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15. 0 bis 15. 2 15. 4 Hufbeschlagverordnung 15. 1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO) Gebühr: Euro 75 15. 2 Wiederholung der gesamten Prüfung 15. 3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung) Gebühr: Euro 40 15. 4 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO) Gebühr: Euro 25
1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 15. 1 Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG) Gebühr: Euro 500 15. 2 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 ( BauO NRW 2018) Gebühr: Euro 100 15. 3 Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG) Gebühr: Euro 150 15. 4 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 15. 5 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung 15.
§ 1 ( Fn 5) Anwendungsbereich (1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. 232), 3. Krankenhäusern, 4. Beherbergungsstätten im Sinne der 5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 ( GV. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt), 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude, 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m², 10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.
Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. lüftungstechnische Anlagen, 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, - in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen, - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen. (2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.
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