Unsere Beratungsleistungen Bei einer straflosen Selbstanzeige können wir Sie wie folgt unterstützen. Wir empfehlen, dass die straflose Selbstanzeige nach dem folgenden Vorgehen erarbeitet und eingereicht wird: 1. Ermittlung Vermögenswerte & Einkünfte in der Vergangenheit Zuerst ermitteln wir mit Ihnen das Ausmass ALLER nicht deklarierten Vermögenswerte und Einkünfte. Hierbei kommt es massgeblich auf die ehrliche Mitwirkung und Auskunft unserer Mandanten an. Wir stellen regelmässig fest, dass Mandanten uns zwar mitteilen, welche Vermögenswerte sie nicht korrekt deklarierten. Bei hartnäckigem Nachfragen stellt sich heraus, dass noch weitere nicht deklarierte Vermögenswerte oder Einkünfte vorhanden sind. Straflose Selbstanzeige [Nachsteuerverfahren] - Unterland Treuhand. Allerdings gilt: Nur wenn wir das ganze Ausmass kennen, können wir wirklich effizient helfen! 2. Systematische Auflistung der Vermögenswerte & Einkünfte In einem zweiten Schritt sind die nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte pro Periode und für jeden Kanton gesondert aufzulisten.
Die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige sind: Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein. ACHTUNG: Sind den Steuerbehörden Daten über den automatischen Informationsaustausch zugekommen, schliesst dies die straflose Selbstanzeige aus. Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sehen die Behörden von einer Strafverfolgung ab. Wichtig ist ausserdem zu wissen: Es können natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen etc. AIA und straflose Selbstanzeige – die Frist läuft ab | Reichlin Hess. ) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Wer kann straflose Selbstanzeige in der Schweiz stellen? Damit steht die straflose Selbstanzeige sowohl Privatpersonen wie Unternehmen offen, die in der Vergangenheit keine oder nicht alle Steuern korrekt entrichtet haben.
Am 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen für die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) in Kraft getreten. Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Im Verhältnis zur Schweiz gilt der AIA gegenwärtig für rund 50 Länder sowie die EU-Mitgliedsstaaten. Die Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten sowie den Saldo des Kontos und werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann. Der erste Datenaustausch erfolgt im Herbst 2018. Eine zentrale Frage ist daher, welche Konsequenzen der AIA für Schweizer mit nicht deklarierten Vermögenswerten im Ausland hat. Denn sobald eine kantonale Steuerbehörde Kenntnis von einem bisher nicht deklarierten Konto erhält, wird sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnen.