Als Maßnahme zur Bekämpfung des immer stärker werdenden Sozialbetrugs im Bereich der Bauwirtschaft wurde im September 2009 das neue Auftraggeber-Haftungsgesetz in Kraft gesetzt. Wenn ein Bauunternehmer (Generalunternehmer) für Bauleistungen Subunternehmer (also verschiedene Handwerker) einsetzt, haftet der Bauunternehmer für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers im Ausmaß von bis zu 20 Prozent des Werklohns. Vertrauenswürdige Unternehmen können sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie die Aufnahme in eine so genannte "HFU-Liste" beantragen. Auftraggeberhaftung ausländische subunternehmer vertrag. Dies wird allerdings nur genehmigt, wenn das Unternehmen mindestens seit drei Jahren Bauleistungen erbracht hat und dabei keine Beitragsrückstände aufgelaufen sind. Von der Haftung kann sich ein Generalunternehmer auch dann befreien, wenn er 20 Prozent des Werklohns spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung des Subunternehmers bei der Wiener Gebietskrankenkasse deponiert und nur die restlichen 80 Prozent an den Subunternehmer ausbezahlt.
Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste. Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste gibt es auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse (). Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20% des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Beauftragung von Subunternehmern – Wer haftet für den Mindestlohn ab 01.01.2015?. Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich "unterpreislichen" Angebots erteilt wurde.
× Warnung JUser::_load: Fehler beim Laden des Benutzers mit der ID: 435 Auftraggeberhaftung Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge trat mit 1. 9. 2009 in Kraft. Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmun-gen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmungen wurde aber davon abhängig ge-macht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 1. Septem-ber 2009 zu beachten sind. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Zoll online - Haftung des Auftraggebers. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd Euro pro Jahr einzu-schränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt: Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohnes.