(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Des Weiteren hat der Passagier Anspruch auf Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen, zum Beispiel mit der Bahn, dem Taxi oder einem Mietwagen. Bei einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussverspätung steht dem Fluggast das gleiche Wahlrecht zu. Mehr zu Flugausfall Recht auf Betreuung am Flughafen Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet, stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internet, Toiletten etc. zu. Im Falle des Erfordernisses eines Übernachtens hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Fluggastrechte. Im Falle eines Flugausfalles, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussflugverspätung stehen diese Rechte ohne Wartezeit den Fluggästen zu. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems. 2 Stunden bei einer gebuchten Flugstrecke bis 1. 500 km 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.
Wurde er zwischen 7 und 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug benachrichtigt, gilt dies nur, wenn ihm kein Ersatzflug angeboten wurde, mit dem er weniger als zwei Stunden vor und weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort ankommen kann. Wird dem Fluggast bei Annullierung ein Ersatzflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen unter 1. 500 km weniger als zwei Stunden, bei Flügen zwischen 1. ᐅ Artikel 8 Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Reiserecht - Gesetze - AnwaltOnline. 500 km weniger als drei Stunden und bei Flügen über 3. 500 km weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit liegt, können die genannten Ausgleichsleistungen um fünfzig Prozent gekürzt werden. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung bei früheren Benachrichtigungen sowie in den Fällen, in denen die Annullierung wegen "außergewöhnlicher Umstände" unvermeidbar war. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH) gelten die Regelungen zu den Ausgleichsleistungen bei Annullierungen zudem in den Fällen einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als 3 Stunden entsprechend.
Die Fluggastrechteverordnung macht aber auch klar, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn in einem Drittstaat bereits ein Ausgleich gezahlt wurde. «Gute Nachrichten für Verbraucher» Der europäische Verbraucherverband Beuc begrüßte das Urteil. «Dies sind gute Nachrichten für die Verbraucher, da es ihnen Gewissheit über ihre Rechte gibt, unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft sie aus der EU fliegen und wie sie ihr Ticket buchen», sagte Patrycja Gautier, leitende Juristin bei Beuc. United Airlines reagierte auf dpa-Anfrage am Donnerstag zunächst nicht auf das Urteil. Fluggastrechteverordnung art 7 year. Die US-Airline hatte zuvor argumentiert, es verstoße gegen das Völkerrecht, die EU-Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dieser Auffassung folgte das höchste europäische Gericht nicht. Der für Airlines tätige Experte für Luftfahrtrecht, Harry Snook, kritisierte das Urteil scharf. Die Fluggesellschaften seien nun für Ereignisse verantwortlich, die sich komplett außerhalb des europäischen Luftraums ereigneten.