2019 - 4 StR 133/19 Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des... BGH, 08. 2019 - 4 StR 203/19 Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge... BGH, 18. 2017 - 3 StR 78/17 Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;... BGH, 22. 2011 - 4 StR 581/11 Minder schwerer Fall des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über... BGH, 18. 2018 - 2 StR 1/18 Konkurrenzen (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) BGH, 05. 2012 - 5 StR 252/12 Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Verhältnis von vertyptem... BGH, 03. 2013 - 3 StR 61/13 Verhältnis von Handeltreiben und Bestimmen einer minderjährigen Person zum... BGH, 24. 2020 - 3 StR 360/20 Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;... BGH, 28. Tatvorwurf: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. 2018 - 2 StR 176/17 Tateinheit (Abgrenzung zur Tatmehrheit bei einer Mehrzahl von Einzeltaten und... BGH, 24. 2009 - 3 StR 294/09 Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Einfuhr;... BGH, 08.
Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken. BGH, Urt. v. 6. 2017 − 2 StR 46/17 (LG Limburg) Vorteile immaterieller Art begründen Eigennützigkeit aber nur dann, wenn sie nicht nur den Empfänger in irgendeiner Weise besser stellen, sondern auch einen objektiv messbaren Inhalt haben (vgl. 3. 2016, 4 StR 42/16). So stellt das Ziel der Verringerung des Entdeckungsrisikos keine Eigennützigkeit dar. Strafe für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Der Strafrahmen für das einfache Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beträgt nach § 29 I 1 Nr. 1 BtMG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wird Ihnen Handeltreiben vorgeworfen? Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Kanzlei Sonneborn. Wenden Sie sich sofort an Ihren Anwalt für BtMG. Unverbindliche Einschätzung sofort: +49 8654 7767 333 Stellen Sie uns unverbindlich Fragen per WhatsApp*: +49 160 6641 633 Es gibt verschiedene weitere Tatbestände, die das Handeltreiben mit einem schwereren Strafrahmen ausstatten.
A. handelte "seit mindestens ein bis drei Jahren" mit Betäubungsmitteln, die er vorwiegend in den Niederlanden erwarb. Er nutzte das Schlafzimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogengeschäfte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte A. das zur Abwicklung der Drogengeschäfte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich zählte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogenkauf in die Niederlande aufmachte. So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr "größerer Mengen verschiedenster Betäubungsmittel zum Preis von etwa 2. 100 €", die der Mitangeklagte A. zur gewinnbringenden Veräußerung nach Deutschland verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel. Oktober 2008 sichergestellt werden konnten. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, "weil sie ihm (dem Mitangeklagten A. )
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen.
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei dem Verdachts des unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 2 BtMG; § 30 Abs. 1; § 30a Abs. 1 BtMG. Was ist unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln? Unter unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das kann auch eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit sein. Betäubungsmittel sind die in Anlage I, II, III des BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen. Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich zB. auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar. Oder Sie geben eine größere Drogenbestellung auf und erhalten keine Ware, weil der Lieferant verhaftet wurde.
Nicht strafbar ist auch die Entgegennahme einer Heroinspritze zum unmittelbaren Verbrauch oder das In-der-Hand-Halten eines Joints zum direkten Konsum. Ebenso straffrei ist, wer Betäubungsmittel eines anderen an sich nimmt, um sie als Beweismittel zu beseitigen oder wer sich anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei sich versteckt, um sie später dem Eigentümer zurückzugeben (Achtung: im letzten Fall kann aber eine Strafbarkeit wegen Begünstigung in Betracht kommen). Kein Besitz ist ebenfalls dann gegeben, wenn einem süchtigen Familienmitglied aus Gründen der Fürsorge die Drogen abgenommen und zunächst aufbewahrt werden, um sie dann später zu entsorgen bzw. sie der Polizei zu übergeben. Strafbar ist aber, wer die Drogen bewusst in seinem Zugriffsbereich hat und hierüber nach Belieben verfügen kann, dies selbst schon dann, wenn die Betäubungsmittel - bewusst - lediglich über eine Strecke von 100m transportiert werden und der Haupttäter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hierauf hat.
Die Bekanntesten sind: § 29 III Nr. 1 BtMG: gewerbsmäßiges Handeltreiben, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. § 29a I Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe § 30 I Nr. 1 BtMG: Bandenmäßiges Handeltreiben, nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe § 30a II Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen, nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe Die konkrete Strafzumessung erfolgt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht erfolgt (leider) sehr stark daran orientiert, mit welche Art von Betäubungsmittel Handel getrieben wurde (Gefährlichkeit) und maßgeblich von der Menge des Betäubungsmittels. Wir werden nicht müde, in unseren Plädoyers zu betonen, dass die große Gefahr besteht, die Art und Menge des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung überproportional zu verwerten.