§ 4 NachbG Bln Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Landesrecht Berlin Zweiter Abschnitt – Nachbarwand Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Normgeber: Berlin Amtliche Abkürzung: NachbG Bln Gliederungs-Nr. : 403-6 Normtyp: Gesetz Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist. Drucken
Nur die ortsübliche Einfriedung kann der Nachbar von Ihnen verlangen, und damit ist natürlich nicht gemeint, was viele sich aus repräsentativen Gründen an die Straße stellen, sondern womit in einem Ortsteil für gewöhnlich Grundstücke gegeneinander abgegrenzt werden. In Zweifelsfällen ist ein ca. 1, 25 m hoher Zaun aus Maschendraht aufzustellen. Solche Ausführung ist auch zu errichten, wenn sich zwei Nachbarn, die gemeinsam zur Einfriedung verpflichtet sind, nicht über die Ausführung einigen können. Sofern die ortsübliche Einfriedung keinen ausreichenden Schutz vor "unzumutbaren" Beeinträchtigungen bietet, können Sie vom Verursacher dieser Beeinträchtigung eine andere Ausführung verlangen. Nachbarschaftsrechtsgesetz - Regelungsinhalt Berlin | Immobilienlexikon. Nehmen wir einmal an, Sie wohnen in einem Ort, wo zwischen benachbarten Grundstücken nur kniehohe Zäune oder Hecken üblich sind. Hier könnten des Nachbars Kampfhühner mit Leichtigkeit und sogar einer gewissen Eleganz über die Hecke hüpfen und Ihren sensiblen Rottweiler ängstigen. Natürlich könnten Sie jetzt ein Heidengeld in einen Rottweilerpsychiater investieren, um Ihren Liebling auf Annahme der Konfrontation zu trimmen.
c) Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteinganges. 3. Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind. 4. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden. 5. An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden. Berliner nachbarrechtsgesetz nachbg bln restaurant. /Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NachbG Bln, BE - NachbarrechtsG/§§ 21 - 26, Siebenter Abschnitt - Einfriedung/
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein. BGH verneint Duldungspflicht Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle. Das habe der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. § 23 NachbG Bln, Beschaffenheit - Gesetze des Bundes und der Länder. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht. Duldungspflicht dient der leichteren Sanierung von Altbauten Laut BGH folgt diese Einschränkung der Duldungspflicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift.