Die Vermietung von Parkplätzen und Garagen sowie bestimmte, bis zu 14 Tage andauernde Vermietungen unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Da diese Vermietungen bzw. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von der oben genannten Befreiung gibt es einige Ausnahmen ( § 6 Abs. Kurzfristige vermietung ermäßigter steuersatz. Entgelte für mitvermieteten Einrichtungsgegenstände sind nicht von der Befreiung für Vermietungen umfasst und unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vermietungen durch Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Auch diese Unternehmen haben die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren. Wohnungseigentumsgemeinschaft ( WEG) Auch die Leistungen einer WEG sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ( § 6 Abs. 1 Z 17 UStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Leistungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen an der das Wohnungseigentum besteht.
Dabei kann im Hotelgewerbe der leistende Unternehmer die regelbesteuerten Umsätze auch mit 20% [4] des Gesamtentgelts pauschalieren (sog. "Business-Pauschale"). Aufteilungsgebot nach der Rechtsprechung des EuGH umstritten Der EuGH [5] hat festgestellt, dass für einheitliche Leistungen, die als Haupt- und Nebenleistung verbunden sind, nur ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist, der für die Hauptleistung gilt. Damit ist zumindest das Aufteilungsgebot bei den Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen strittig. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - WKO.at. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unterliegt im Umsatzsteuergesetz eigenen Regeln. Was ist ein Grundstück? Unter einem Grundstück versteht man den nackten Grund und Boden sowie die darauf errichteten Gebäude und Gebäudeteile. Was versteht man unter Vermietung und Verpachtung? Vermietung und Verpachtung in der Umsatzsteuer. Es wird gegen Entgelt das Recht eingeräumt, eine Sache, die nicht verbrauchbar ist, auf bestimmte Zeit zu gebrauchen. Auch die Untermiete und die Einräumung eines Mitbenützungsrechtes sind von diesem Begriff umfasst. Erscheinungsformen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Die wichtigsten in der Praxis auftretenden Formen sind die Vermietung und Verpachtung von: nacktem Grund und Boden Gebäuden, Gebäudeteilen, Wohnungen Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Superädifikaten) Leistungsort Die Vermietung bzw. Verpachtung wird dort erbracht, wo sich das Grundstück befindet. Steuersätze bei Vermietung und Verpachtung Steuersatz von 10% Dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen: die Vermietung zu Wohnzwecken, ausgenommen Heizungskosten die Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, dem Betrieb und der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen, soweit diese zu Wohnzwecken genutzt werden, ausgenommen Heizungskosten die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt der damit verbundenen Nebenleistungen (z.
Hierzu gehörte u. die Gestellung von geschultem Personal für den Einsatz der Betriebsvorrichtungen (z. B. Beleuchtungs- und Tonanlage), für die Einlasskontrolle und für die Garderobe sowie das Speisen- und Getränkeangebot. Praxishinweise Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zu unterscheiden, ob eine passive Raumüberlassung mit eigenverantwortlicher Nutzungsorganisation durch den Mieter vorliegt oder ob der Mieter Räumlichkeiten zur Nutzung erhält, um deren Funktionalität er sich nicht weiter kümmern muss. Ermäßigter steuersatz kurzfristige vermietung. Gestaltungshinweis Für Investoren von Veranstaltungsimmobilien eröffnet sich damit nach § 15a UStG die Gestaltungsoption, zumindest in den ersten zehn vorsteuerkorrekturrelevanten Jahren durch hinreichend umfangreiche Dienstleistungen im Bereich des Facility-Managements auch bei nicht optionsfähigen Mietern umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen zu erzeugen. Zwar betont der BFH in der Nichtzulassungsbeschwerde deutlich, dass die Einordnung solcher Vermietungen stets eine Einzelfallentscheidung der finanzgerichtlichen Tatsacheninstanz bleibt.