Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick. Wird zitiert von... (3) OVG Hamburg, 11. 04. 2019 - 2 E 8/17 Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen, … Für den Rechtsschutz des vom Bebauungsplan Betroffenen würde es sich als nicht sachgerecht i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG erweisen, dass in ein und demselben Bundesland - zumal in einem Stadtstaat wie Hamburg mit seinem eng begrenzten Gebietsumfang - der Rechtsschutz gegen bestimmte Bebauungspläne eröffnet, gegen andere - und zwar gerade die möglicherweise besonders kontroversen - dagegen verschlossen ist, obwohl der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannte Satzungen und Rechtsverordnungen gerade bundesweit eröffnet hat ( … so BVerfG, Beschl. 14. 5. 1985, BVerfGE 70, 35, juris Rn. 62 ff. Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Erlass eines Bebauungsplans | Nds. Oberverwaltungsgericht. ; … OVG Hamburg, Urt. 10. 2005, NordÖR 2006, 23, juris Rn. 105; v. 1. 2006, NordÖR 2007, 168, juris Rn. 36; … i. E. ebenso Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden. (2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. Rechtsschutz gegen bebauungsplan frankfurt. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
Instrumente der räumlichen Gesamtplanung Die Belange und Instrumente einer nachhaltigen gesamträumlichen Planung und Entwicklung sind vor allem in folgenden Gesetzen verankert: Raumordnungsgesetz (ROG) für die überörtliche Planungsebene, das die Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes und der Länder mit Zielen, Grundsätzen und Gebietsausweisungen zur Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Raumes vorsieht, Baugesetzbuch (BauGB) für die örtliche Planung, das die Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinden vorsieht. Rechtsschutz gegen bebauungsplan die. Diese umfassen die behördenverbindliche Darstellung der Grundzüge der Bodennutzung im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet sowie rechtsverbindliche Festsetzungen für einzelne Baugebiete im Bebauungsplan. Informelle Instrumente und Fachplanungen Zur Vorbereitung, Erarbeitung und Verwirklichung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen können auch sogenannte informelle Instrumente verwendet werden. Zum Beispiel können dies Entwicklungskonzepte sein oder auch Managementstrategien und Netzwerke, die den Prozesscharakter der Planung unter frühzeitiger Einbeziehung verschiedener Akteure und Sektoren stärker betonen.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird mit der Maßgabe, dass bis zur Abtrennung des Verfahrens Az. 2 N 16. 2104 ein Gesamtstreitwert in Höhe von 60. 000, – Euro vorgelegen hat, auf 30. 000, – Euro festgesetzt. Gründe Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat keinen Erfolg. Die Entscheidung kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Zwar ist nach Art. Rechtsschutz gegen bebauungsplan das. 1 Satz 1 EMRK über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; denn wegen der Inhalt und Schranken des unmittelbar betroffenen Grundstückeigentums bestimmenden Wirkung eines Bebauungsplans (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt es sich um eine Entscheidung über das "Recht am Grundeigentum ".
Nachhaltige Planung und Entwicklung der Raum- und Siedlungsstrukturen Das Leitbild der Nachhaltigkeit zielt darauf, umfassende Verantwortung für eine ökonomisch, sozial und ökologisch tragfähige Entwicklung für alle Generationen zu übernehmen. In diesem Kontext wird klar, dass Nachhaltigkeit immer auch eine räumliche Dimension hat. Siedlungs- und infrastrukturelle Entwicklungsprozesse Bei siedlungs- und infrastrukturellen Vorhaben in den Bereichen Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Versorgung und Mobilität muss grundsätzlich auch über Standorte und Flächen – deren Nutzung und Zuordnung – entschieden werden. Die hierbei notwendigen Entscheidungen über die Inanspruchnahme neuer Flächen oder die Umnutzung vorhandener Flächen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Rechtsschutz gegen Bebauungsplan - Rechtsschutzversicherung Ratgeber. Der Verlust naturnaher Flächen, ein erhöhter Material- und Energieverbrauch oder auch der Anstieg verkehrsbedingter Emissionen führen zu Belastungen für die Umwelt. Entscheidungen über die Nutzung von Flächen sind daher immer auch auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu prüfen.