Die Anforderungen an dichtschließende Türen sind im Gegensatz zu Rauchschutztüren nicht normiert. [1] Dichtschließende Türen werden ebenso wie rauchdichte Türen in den bauaufsichtlichen Bestimmungen, insbesondere in den Bauordnungen der Länder, an verschiedenen Stellen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes gefordert (siehe z. B. § 35 (6) der Musterbauordnung). In den Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen wird teilweise angegeben: "Als dichtschließend gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig. Was-ist-eine-dichtschliessende-tuer?. " Im Gegensatz zu rauchdichten Türen müssen dichtschließende Türen also nicht mit einer Abdichtung des Bodenspaltes ausgestattet werden. Auch müssen dichtschließende Türen nur dann selbstschließend ausgeführt werden, wenn dies zusätzlich gefordert wird. Aufgrund des offenen Bodenspalts kann Rauch durch die Tür dringen, wenn eine Druckdifferenz zu beiden Seiten der geschlossenen Türe vorliegt, wenn sich der Rauch bereits abgekühlt hat und auf den Bereich des Bodenspalts abgesunken ist oder wenn der Rauch den gesamten Luftraum ausfüllt (etwa in den oberen Geschossen eines Treppenhauses).
Kaum ein Begriff aus der Türenwelt ist so verwirrend, umstritten und wird so oft fehlinterpretiert wie »dichtschließende Tür«. Karl Jungblut, Schulungsleiter bei Marktführer Jeld-Wen, bringt Licht ins Dunkel. In den Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen werden »dichtschließende Türen« meist als »… stumpf einschlagende oder gefälzte, vollwandige Türblätter mit mindestens dreiseitig umlaufender Dichtung« beschrieben. Vollwandig dicht selbstschließende turkey. Nach dieser Beschreibung, die eine Vielzahl von Ausführungsvarianten zulässt, dürfen dichtschließende Türen am Boden einen offenen Luftspalt haben. Im Gegensatz zu Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind dichtschließende Türen nicht normiert und müssen den Rauchschutz auch nicht nachweisen. Dichtschließende Türen werden seit einiger Zeit in den bauaufsichtlichen Bestimmungen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes gefordert, da sie die Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindern. Es handelt sich dabei um Türelemente mit sogenanntem »leichten Rauchschutz«, die neben den klassischen Rauchschutzelementen nach DIN 18095 in die Sicherheitskonzepte der Planer einbezogen werden.
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