1. Was ist eine Rückauflassungsvormerkung? Eine Rückauflassungsvormerkung dient dem Schutz des ehemaligen Eigentümers einer Immobilie oder Grundstücks vor ungewollter Weiterveräußerung durch den neuen Eigentümer. Denn sie besagt, dass das Eigentum nur mit Zustimmung des Veräußerers (das ist der alte Eigentümer) übertragen werden kann. Werden zudem vorab festgelegte Bedingungen nicht eingehalten, bekommt der frühere Eigentümer sein Haus/Grundstück zurück. Hauskauf und Immobilienerwerb von unverheirateten Paaren. Die Rückauflassungsvormerkung schützt also vor einer ungewünschten Weiterveräußerung bzw. -schenkung des Hauses/Grundstücks, Belastung des Hauses/Grundstücks, und bei Insolvenz des neuen Eigentümers vor den Gläubigern. Sie wird daher oft in Verbindung mit einer vorweggenommenen Erbfolge oder beim Verkauf von Grundstücken durch Gemeinden abgegeben. Wirksam wird sie durch Eintragung in das Grundbuch. Begrifflich ist zwischen der Auflassungsvormerkung und der Rückauflassungsvormerkung zu unterscheiden. Die Auflassungsvormerkung kennzeichnet einen Eigentumsübergang im Grundbuch und sichert die Rechte des künftigen Käufers, während die Rückauflassungsvormerkung den Übertragenden schützt.
Dies kann mithilfe eines Rechtsanwalts verhindert werden. ► Sie möchten eine Rückauflassungsvormerkung mit anwaltlicher Unterstützung eintragen, löschen, erstellen oder durchsetzen möchten? ► advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Immobilienrecht. aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. ► Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten. Rückauflassungsvormerkung | Das sollten Sie beachten!. Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen? 4. 262 Leser finden diesen Beitrag hilfreich.
Start Vorsorge Wohnrecht oder Nießbrauch was ist besser? Hausbesitzer sollten sich vor der Übergabe ihrer Immobilie rechtzeitig eine Taktik überlegen falls sie aus steuerlichen oder weiteren Gründen den Grundbesitz an die nächste Generation weiterreichen wollen. Wer die Wohnimmobilie überhastet übergibt könnte ein zu hohes Risiko eingehen, denn die Übergabe will gut überlegt sein. Wenn der Schenkende als Dank für die Weiterreichung am Ende selbst ohne ein Dach über dem Kopf sein sollte, wird das Risiko klar, denn davor warnt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift. Falls der nächste Eigentümer die Immobilie in einer Notsituation verkaufen würde stehen die Schenker mit leeren Händen da. Bei einer Schenkung sollten die Eigenheimbesitzer also vorsorgen mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch um auch weiterhin bis zum Ableben im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Wir beleuchten, mit welchem Recht Sie besser dran sind. Die Schenkung bei Lebzeiten an die Kinder müsste bei Grundbesitzungen ohnehin bei einem Notar abgewickelt werden.
Auch Überlegungen, dass Erblasser nicht möchten, dass ihr Haus zu ihren Lebzeiten vom Nutznießer der Übertragung weiterverkauft oder wegen dessen Überschuldung sogar versteigert wird, spielen hier eine Rolle. Vor solchen unerwünschten Nebeneffekten kann man sich jedoch schützen, indem der Erwerber (der Nutznießer der Übertragung) bestimmten Auflagen oder Gegenleistungen zustimmt, die in einem Übertragungsvertrag festgehalten werden. Dabei kann es sich z. B. um Ausgleichszahlungen an die Geschwister, die Festschreibung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts, einen Nießbrauch, die Begleichung einer auf dem Haus liegenden Hypothek oder einen bedingten Rückübertragungsanspruch handeln. Dieser Vertrag wird erst mit seiner notariellen Beurkundung verbindlich. Der Notar sorgt im Anschluss daran auch für die Erledigung der weiteren Formalitäten, die bei einer Eigentumsübertragung nötig sind (Auflassung, Eintragung ins Grundbuch). Sofern der Übertragungsvertrag keine Einschränkungen vorsieht, ist es beispielsweise bei Familienstreitigkeiten nur schwer möglich, die Schenkung rückgängig zu machen.