Wertsteigerung ist auszugleichen Ist der Wert des Grundbesitzes zum Endvermögensstichtag größer als zu Beginn des Güterstands, stellt der Mehrwert einen Zugewinn dar. Auszugleichen ist aber lediglich die reale Wertsteigerung. Der nur inflationsbedingte Mehrwert bleibt unberücksichtigt, weil es sich insoweit um einen scheinbaren (unechten) Zugewinn handelt. [1] Denn der Bewertungsmaßstab ist nur äußerlich gleich ("Euro = Euro"), in Wirklichkeit aber wegen der Geldentwertung unterschiedlich. Elterliche Grundstücksschenkung und Scheidung | Recht | Haufe. Um diesen scheinbaren Zugewinn aus dem Zugewinnausgleich auszuscheiden, müssen real gleiche Wertmesser für das Anfangsvermögen und das Endvermögen verwendet werden. Hierfür muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands umgerechnet werden nach der Formel: Anfangsvermögen × Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt des Beginns des Güterstands Bei dem privilegiert hinzuerworbenen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstands der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende Preisindex zu berücksichtigen.
[2] "Bereinigtes" Anfangsvermögen Der Geldwertschwund wird damit dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Diese Aktualisierung kann zur Folge haben, dass das Anfangsvermögen das Endvermögen real übersteigt. So wird das bereinigte Anfangsvermögen berechnet Die Ehefrau bringt in die im Jahr 1983 geschlossene Ehe Vermögen im Wert von 150. 000 EUR ein. Bei Scheidung [3] im Jahr 2008 beläuft sich dessen Wert auf 200. 000 EUR. Der Verbraucherpreisindex beträgt 106, 6 für 2008 und 66, 8 in 1983 (Basis 100 im Jahr 2005). Nach obiger Formel (150. 000 EUR × 106, 6: 66, 8) ergibt sich ein um den scheinbaren Zugewinn bereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 239. 371 EUR. Die Ehefrau hat also real keinen Zugewinn erzielt, obwohl dieser sich nominal auf 50. 000 EUR beläuft. Herausnahme von Immobilien aus dem Zugewinnausgleich. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Finde heraus: Wert des Hauses bei Hochzeit Wert des Hauses bei Scheidungsantrags-Zustellung. 6 Einigermaßen habe ich es ja kapiert...... Laut Ihrer Anwältin soll ich das Haus nun berwerten lassen was es am Tag der Hochzeit an Wert dargestellt hat und eine Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt, also nach neun jahren Ehe. Ich glaube nicht das der wert ermittelt wird was das Haus erbringen würde also beim verkauf zum jetzigen Zeitpunkt, sondern der wertzuwachs durch die Heizung und den Balkon in dieser zeit. Abzüglich der Reparaturen die noch anfallen müssen. Oder lieg ich da falsch? Zugewinnausgleich der Wertsteigerung einer Immobilie bei Scheidung. 7 Natürlich wird das ganze Haus bewertet und nicht nur das. Bewertet wird alles was du am Tag der Hochzeit hattest und was deine Frau hatte, und was du beim Scheidungsantrag hast und was deine Frau hat. (Zugewinnberechnung). Seid ihr euch allerdings "einig", könnt ihr darauf verzichten. Und auch Häuser können an Wert verlieren (Verkehrswert), wenn sie niemand kaufen will. 8 stell Dir vor, Du wohnst in einer Gegend, in der Du vor 20 Jahren für ein Haus 200.
Hallo, meine Frau möchte sich nach 5 Jahren scheiden lassen. Vor der Hochzeit hat meine Frau ein Haus erworben. Aufgrund meiner Selbstständigkeit steht sie alleine im Grundbuch. Die Immobilie wurde vor knapp 10 Jahren gekauft. Sie hatte damals einen Wert von 129. 000 EUR und ist heute ca. 200. 000 EUR wert. Die Restschuld beläuft sich auf knapp 100. 000 EUR. Die Immobilie ist vermietet und wir wohnen zur Miete. Meine Frau hatte nun einen Banktermin in dem sie ihre Möglichkeiten besprechen wollte. Dort wurde ihr gesagt, dass sie mir von der Wertsteigerung nichts (! ) ausgleichen muss da ihr die Immobilie bereits vor der Eheschließung gehört hat. Für mich wäre die Sache insofern problematisch und unfair da ich mein Unternehmen vor einigen Jahren verkaufen musste. Der Kaufpreis ist (von beiden Ehepartnern) aufgebraucht worden und ich bin aufgrund der Versteuerung des Verkaufspreises verschuldet. Mein neues Unternehmen ist im Aufbau und hat bisher keine Gewinne erzielt, ist somit faktisch wertlos.
Bei Immobilien, die im Grundbuch vermerkt sind, ist das in der Regel kein Problem. Ist die aus der Zugewinnausgleichsberechnung heraus zunehmende Immobilie mit einem Darlehen oder einem Kredit belastet, sollte vertraglich klargestellt werden, dass auch die betreffende Verbindlichkeit aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird. Geschieht das nicht, ist der restliche Zugewinnausgleich streitanfällig, da nicht klar ist, wie mit dieser Verbindlichkeit umgegangen wird. Ist die Immobilie vermietet und wirft Erträge ab, müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wie mit diesen Mieterträgen umgegangen wird. Fließen die Mietzahlungen, die oftmals separat auf einem "Mietkonto" deponiert werden, in den Zugewinnausgleich ein? Im Gegenzug müssen sich die Ehepartner darüber einigen, woher die Lasten, z. Grundsteuer für das Objekt genommen werden. Es gibt verschiedene Lösungsmöglichkeiten, die im Detail im Einzelnen beraten und diskutiert werden sollten. Nicht selten wird eine Immobilie in durchaus guter Absicht mit Hilfe eines kurzfristig erstellten Ehevertrages aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, dennoch machen beide Ehegatten in der darauffolgenden Zeit Verwendungen auf diese Immobilie.
Das Erbe wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wenn das Erbe bei Zustellung des Scheidungsantrages wertmäßig noch vorhanden ist, ergibt sich insoweit dann kein Vermögenszuwachs. Die Erbschaft ist im Zugewinn damit grundsätzlich neutral. Die ererbte Immobilie im Zugewinngausgleich kann eine Ausnahme sein. Es macht für den Zugewinnausgleich zunächst keinen Unterschied, ob ein Ehepartner Erbe eines Hauses, einer Eigentumswohnung, Erbe von Ackerland, Grünland oder Wald oder Erbe von Barvermögen wird. Es gilt immer der Grundsatz, dass die Erbschaft im Zugewinnausgleich unberücksichtigt zu bleiben hat. Das gilt aber nicht für Wertsteigerungen einer ererbten Immobilie. Werterhöhungen des Hauses, der Eigentumswohnung, des Ackerlandes oder Waldes sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Wird die geerbte Immobilie nach der Heirat modernisiert und folgt daraus eine Werterhöhung, fällt sie auch in den Zugewinn des Eigentümers. Das gilt ebenso für Wertersteigerungen des Bodens zwischen dem Erbfall und der Zustellung des Scheidungsantrages infolge gestiegener Immobilienpreise.