3" => keine Warntafeln erforderlich. Und nach der Multilateralen Vereinbarung M183 ist kein Eintrag im Beförderungspapier notwendig. Grüße aus der Pfalz Jürgen [ Re: J. Holzapfel] #5462 04. 2008 12:03 Ok, dann wäre das nun eindeutig geklärt, Danke!!! #5463 26. 2008 10:51 Hallo, ich habe hier wieder eine Leergut Sendung. Diesmal behauptet der Kunde es sei Kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut. Es geht um 3 leere ungereinigte Tankcontainer ADR Klasse 3, UN 2266, VpGr. Für mich ist hier ganz klar 1. anzuwenden, da der Stoff nicht unter die Beförderungskategorie 0 sondern in die 2 fällt. D. h. ich kann 333 Liter dieser "Suppe" als Mindermenge transportieren bzw. unendlich viele leere ungereinigte Tankcontainer. Sehe ich das richtig? #5464 26. 2008 11:34 Beiträge: 9 Lothar D. Einsteiger Hallo Sick, Du meinst bestimmt IBC, oder? (ein Tankcontainer ist nämlich keine Verpackung und würde deshalb nicht unter 1. 6 fallen) Also, bei IBC hast Du recht, denn ungereinigte leere Verpackungen, ausser denen von Stoffen der Beförderungskategorie 0, fallen unter die Kategorie 4 und können demnach in unbegrenzter Menge freigestellt gem.
Die Verpackungen unterliegen spezifischen Anforderungen und der behördlichen Prüfpflicht. Der Gefahrguttransport auf Straße und Schiene regelt sich durch das internationale ADR. Hier werden alle relevanten Sachverhalte geordnet, unter anderem die Einstufung und Sicherheitskennzeichnung von Gefahrgut. Jeder Versender und Transporteur von Gefahrgütern muss die aktuell geltenden Regelungen einhalten. Neben neuen Bedingungen treten auch Erleichterungen zu Gefahrgut-Transporten in Kraft: Werden etwa festgelegte Mengengrenzen je Beförderungseinheit eingehalten, dürfen Fahrer ohne Gefahrgutfahrer-Ausbildung zum Einsatz kommen. Damit auch weniger versierte Fahrer die Freistellungen nutzen können, muss der Absender jedoch für jede einzelne Beförderungskategorie die entsprechende Menge im Beförderungspapier nennen. Wesentliche Neuerungen im ADR 2019 existieren zu: Transport und Verpackung von Leuchtmitteln beschädigten oder intakten Lithium-Ionen-Batterien Kennzeichen für Lithium-Batterien Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen Bergungs- und Bergungsgroßverpackungen, Fässern, IBC Transportanforderungen an ungereinigte leere Verpackungen neue UN-Nummern Präzisierungen und Änderungen zu Umverpackungen neue Zulassungs- und Bauvorschriften für gewisse Fahrzeuge für Gefahrgut Die regelmäßige Änderung dieses Regelwerks stellt hohe Ansprüche an die Beförderung gefährlicher Güter und deren Kennzeichnung.
#1 Folgende Frage --> keine Lösung gefunden Dürfen leere ungereinigte Großpackmittel der UN Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn diese zur regelmäßigen Wartung befördert werden sollen? Antworten Sie mit Ja oder Nein und geben Sie eine Fundstelle für Ihre Antwort an. Ich habe die Lösung 5. 2. 1. 8. 1 Ja Stimmt das? ANZEIGE #2 Hi, die Antwort lautet nein, Fundstelle ADR Sondervorschrift 663. schöne Grüße #3 @MrH oh Mann! Danke!!!!! Ich habe echt verlernt zu lesen. Ich habe natürlich die Sondervorschrift gelesen. Aber nicht verstanden. Schei....... wird Zeit das ich mehr in mich gehe und wieder ruhiger werde. Ich habe heute morgen dreimal lesen müssen um zu verstehen. Wundert mich nicht, dass ich die Antwort nicht gefunden habe.
Gruß Klaus #10225 19. 03. 2010 16:01 Das finde ich ja lustig! Aufgrund unserer Diskussion hier im Forum ist in der Februar-Ausgabe von "dergefahrgutbeauftragte" ein Artikel zu diesem Thema erschienen. Die Autoren dort sind alle der Meinung, dass 10 Liter Restmenge zu viel sind, um das Fass als Leere Verpackungen zu deklarieren, auch wenn es keine eindeutige Mengenregelung im Gefahrgutrecht gibt. Jetzt habe ich bei unserem Entsorger nochmal nachgefragt, es verbleiben in der Regel nicht 10 Liter in den Fässern, aber immerhin noch zwischen einem und vier Liter. Offen ist für mich immer noch, ob man Fässer mit einem Liter Restmenge als "Ungereinigte Leere Verpackung" fahren darf, Fässer mit vier Liter Restmenge hingegen nicht? Viele Grüße Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 21. 2010 14:22. #10226 22. 2010 12:20 Registriert: Aug 2003 Beiträge: 986 Claudi Meister aller Klassen Ich habe vor einiger Zeit mal dazu recherchiert und folgende Anhaltspunkte gefunden: Leider gibt es auf die Frage, wann eine Verpackung bzw. wann ein Großpackmittel (IBC) leer ist, keine eindeutige Aussage im ADR.
Laut "Dreizehnter Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" vom 05. 02. 2021 (Bundesrat Drucksache 112/21) wird die Ausnahme 18 (S) bis zum 30. 2027 verlängert. Allerdings wird sie auch geändert: Die Befreiung vom Beförderungspapier gilt jetzt nicht mehr für ungereinigte leere Verpackungen. Es gibt keine Pflicht die Ausnahme 18 (S) in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie allerdings eine Beförderung unter Inanspruchnahme der Ausnahme 18 (S) durchführen wollen, achten Sie bitte darauf, ob auch die Voraussetzungen vorliegen und ob die Bestimmungen eingehalten werden. Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an. Eine Bitte hätten wir dabei: Da unsere Helpline täglich viele verschiedene Fragen klärt, wäre es prima, wenn Sie als Referenz den Titel des Blogartikels angeben würden. Herzlichen Dank. +49 (0)40 / 555 546 333 Gern halten wir Sie auf dem Laufenden. Abonnieren Sie hierzu einfach unseren Fach-Newsletter und erhalten Sie so ein mal im Monat die akuellen Meldungen aus unserem Blog auf Ihren PC oder Handy.
Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen. " Den einzigen Zahlenwert findet man in der TrbF 20 (Läger) unter 2. 5 Lagermenge: "(2) Bei ausschließlicher Lagerung von dicht verschlossenen leeren und ungereinigten gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern nach Nummer 2. 4 Absatz 17 dürfen abweichend von Absatz 1 0, 5% des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden. " Wobei der Wert von 0, 5% des Rauminhaltes nur als Pauschalwert für die Ermittlung der Lagermenge dient und nicht die höchstzulässige Restmenge der leeren ungereinigten Behältnisse darstellt. So muss nun jeder Verantwortliche für seinen konkreten Fall entscheiden, ob etwas als leer durchgeht oder nicht. Halten wir uns doch nicht so stark an Definitionen fest, sondern gehen mit Menschenverstand an die Sache. Gerade bei sowas aggressivem wie Flußsäure würde ich 4 Liter (wenn ich verantwortlich entscheiden sollte und die Verantwortung tragen würde) nicht als leer ansehen.
(mih) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat sich bei seiner letzten Sitzung auch mit der Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung in Verbindung mit der Freistellungsregelung nach Unterabschn. 1. 1. 3. 5 ADR befasst. Laut IHK Schwaben habe der BLFA Gefahrgut dabei festgestellt, dass diese Freistellungsregelung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen worden seien, um Gefährdungen auszuschließen. Sofern sich in den ungereinigten leeren Verpackungen noch Restmengen befinden, könne lediglich wie folgt befördert werden: gemäß UN 3509 in Verbindung mit Sondervorschrift 663 ADR oder gemäß Unterabschn. 1. 6 ADR, Beförderungskategorie 4, wenn diese Verpackungen in Container oder Fahrzeuge eingestellt werden (keine lose Schüttung) oder gemäß Unterabschn. 7. 1 ADR in loser Schüttung, wenn diese Beförderungsart nicht durch andere Vorschriften des ADR verboten ist, mit entsprechender Kennzeichnung. Die IHK Schwaben hat die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in einem Merkblatt zusammengestellt.
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