MwSt., zzgl. Versandkosten Sofort lieferbar - Lieferzeit 2-3 Werktage Auf den Merkzettel Artikelbeschreibung Der bezaubernd schöne Weihnachtsstern aus der von außergewöhnlicher Kreativität beseelten Kollektion von Broste Copenhagen präsentiert sich in einem faszinierenden neuen Gewand. Die dänischen Designer haben das klassische Weihnachtssymbol auf perfekte Weise neu interpretiert. Statt herkömmlichen Papier fügt sich hier hauchdünnes Furnier zu einem edlen Objekt im modernen Look. Broste Copenhagen weiß, was uns gefällt! Weihnachtskollektion von Broste Copenhagen | Connox. Größe Ø: 40 cm Materialinfo Holz Zu diesem Produkt empfehlen wir Kunden die sich diesen Artikel angesehen haben, haben sich auch folgende Artikel angesehen.
9 Artikel gefunden Sortieren nach Name (A bis Z) Name (Z bis A) Preis (aufsteigend) Preis (absteigend) 1 - 9 von 9 Artikel(n) Broste Copenhagen Glasteelicht "Ellen" Preis 4, 50 € Vorschau Papier-Engel mit Glitzer small 9, 63 € Kraftpapier-Schneeflocke... 7, 50 € 12, 50 € Papier-Schneeflocke... 7, 60 € Holzstern "Venok" small 14, 00 € Holzstern "Venok" medium 17, 50 € Holzstern "Venok" large 37, 50 € Keramiklicht "Snow" mit... 11, 50 € Zum Seitenanfang
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Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Ist der angegriffene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. 3 So liegt es hier. Der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht bis zu der Klassenkonferenz am 16. April 2008 durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 ist nach dem gegenwärtigen Sachstand rechtlich nicht haltbar. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung beurteilt sich dabei nach § 61 Abs. Niedersächsisches schulgesetz kommentar brockmann s homepage. 2, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG. Nach § 61 Abs. 4 NSchG ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht als Ordnungsmaßnahme nur zulässig, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt.
3 Satz 2 NSchG hat der Schulleiter im Rahmen der Ausübung seiner Eilzuständigkeit grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann anstelle der Klassenkonferenz tätig werden und über die Ordnungsmaßnahme entscheiden oder aber nur eine vorläufige Entscheidung bis zu der Entscheidung der Klassenkonferenz treffen (vgl. Brockmann in Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, Kommentar, Stand: September 2007, § 43, Anm. 6. 3). Wenn der Schulleiter bzw. Niedersächsisches schulgesetz kommentar brockmann book. die Schulleiterin im Sinne der zweiten Alternative nur eine vorläufige Entscheidung bis zu derjenigen der Klassenkonferenz trifft, so darf diese vorläufige Regelung nicht die Entscheidung der Klassenkonferenz über die zu verhängende Ordnungsmaßnahme vorwegnehmen, ohne dass das vom Gesetz vorgesehene Ermessen entsprechend ausgeübt worden wäre. 7 So liegt es aber hier. Die Schulleiterin der Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. April 2008 den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht bis zu der Entscheidung der Klassenkonferenz angeordnet. Es sollte folglich eine lediglich vorläufige Regelung bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz über die zu verhängende Ordnungsmaßnahme getroffen werden.
Seit über 40 Jahren Jahren sichert der bewährte Standard-Kommentar in Loseblattform die präzise und korrekte Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes – NSchG – und seiner zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der aktuelle Stand enthält die umfangreichen Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 17. 12. 2019. Einen Schwerpunkt des Änderungsgesetzes bildet der Datenschutz; im § 31 NSchG hat die Verarbeitung von besonders sensiblen persönlichen Daten eine Rechtsgrundlage erhalten. Pflegeschulen wurden in den Geltungsbereich des NSchG einbezogen und Regelungen in § 16 NSchG aufgenommen. Die Berufseinstiegsschule hat im § 17 NSchG zwei bisher getrennte Bildungsgänge zu einer zweijährigen Einheit zusammengeführt. § 38 a NSchG umfasst jetzt alle bisher verstreuten Zuständigkeiten des Schulvorstands. Die Verordnungsermächtigungen in § 60 NSchG wurden präzisiert und erweitert. Niedersächsisches Schulgesetz / Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden / 9783880615946. Die Ordnungsmaßnahmen in § 61 NSchG wurden um mehrtägige Klassenfahrten ergänzt. Durch Änderungen der §§ 155 und 157 NSchG haben die Konkordatsschulen eine Sicherheit für die Erstattung der Aufwendungen für Ruhestandsbeamte erhalten.