In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere wasserrechtliche Schutzvorschriften. Unter anderem sind die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Lagern von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen sowie die Umwandlung von Grünland in Ackerland untersagt. Hochwassermeldedienst - Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz. Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten. Ausnahmen von den Verboten sind auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig (§ 78 ff Wasserhaushaltsgesetz). Nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe in Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden. Es sind wiederkehrende Überprüfungspflichten durch Sachverständige zu beachten. Für bestehende Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten gesetzliche Nachrüstfristen für einen hochwassersicheren Betrieb.
"Ich bitte alle Menschen, die entlang des Deichs in den vergangenen Tagen oder aktuell Ausspülungen, Brüche oder Beschädigungen bemerkt haben, diese bei ihrer Feuerwehr zu melden. Das stärkt auch unseren Hochwasserschutz weiter, der ohnehin schon herausragend ist", so Landrat Brechtel. Für einige Teilabschnitte der Deiche gilt bereits jetzt schon ein striktes Betretungsverbot.
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