[7] Die Einschränkung hat einen eigenen Inhalt und ist nicht nur Auffangnorm für Grenzfälle zur Auflösung. Die Mitwirkung betrifft alle Entscheidungen, die substantiell in den Bestand eingreifen. Das kann durch Veränderungen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit geschehen. [8] Alleine die Personalreduzierung genügt nicht, wenn damit nicht die auf Dauer angelegte Verminderung der Leistungsfähigkeit der Dienststelle angestrebt ist. [9] Eine Verminderung durch Rationalisierung genügt dafür nicht. Teiler von 84 x. [10] Die Einschränkung muss personelle Maßnahmen für die Gesamtheit der Beschäftigten auslösen [11], wobei es im Einzelfall auch genügen kann, wenn Planstellen wegfallen und niedriger bewertete Stellen für die Zukunft verbleiben. [12] Der Mitwirkung sind jedoch Einschränkungen aufgrund Entscheidungen des Gesetzgebers oder Stellenabbau im Rahmen der Aufstellung des Haushalts [13] entzogen. Die mitwirkungspflichtige Verlegung einer Dienststelle liegt immer dann vor, wenn es um eine erhebliche Veränderung der örtlichen Lage geht.
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[14] Erheblich ist eine Veränderung dann, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, was bei einem Umzug innerhalb der politischen Gemeinde nicht gegeben ist. [15] Lorenzen stimmt mit der Einschränkung zu, dass durch die konkrete Lage des neuen Dienstgebäudes in einer großen Stadt erhebliche Änderungen der Anfahrtswege verursacht werden können. [16] Das mag angesichts der großstädtischen Verhältnisse und des sehr unterschiedlichen Ausbaus des ÖPNV [17] vertretbar sein. Zu weit geht Lorenzen [18] wohl dann, wenn die Mitwirkung auch dann innerhalb des Dienstortes bestehen soll, weil erhebliche Umweltbelästigungen am neuen Standort gegeben sind. Teiler von 84 1. Allerdings sieht auch Ilbertz/Widmaier [19] u. a. Lage und Zustand des Gebäudes bis hin zu Mängel bei der Ausgestaltung des Gebäudes als Gegenstand der Mitwirkung. Dann kommt es nicht mehr auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern nur auf die Auswirkungen auf die Beschäftigten an. Entsprechendes gilt, wenn Teile einer Dienststelle ausgelagert und an einen anderen Dienstort verlegt werden.
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