Ich habe eine Neubau Eigentumswohnung gekauft welche anstatt am 31. 03. 2007 erst am 16. 07. 2007 fertiggestellt wurde. ( BGB Kaufvertrag vom Bauträger) Dabei wurde im Kaufvertrag folgendes vereinbart. Textauszug: >> (1) Die bezugsfertige Errichtung des Eigentumsrechtes wird bis spätestens zum 31. März 2007 erfolgen. (2) Dem Erwerber stehen gegenüber dem Veräußerer Schadensersatzansprüche ab 31. März bis in Höhe von jeweils monatlich 500, -€ zu für den Fall, daß die Fertigstellung des Eigentumsrechtes nicht bis spätestens 31. März 2007 erfolgt. (3) Weitergehende Ansprüche des Erwerbers sind ausgeschlossen, falls die Bezugsfertigstellung bis zum 2007 erfolgt. << Der Bauträger hat den Verzug von 3, 5 Monaten anerkannt und möchte auch Schadenersatz leisten. Mir ist folgender Schaden entstanden: -Miete 3, 5 Monate -Zinskosten für die ersten Raten bezogen auf 3, 5 Monate Verzug. Bauträger im Verzug: BGH gewährt Bauherren Schadensersatz. -Bereitstellungszinsen -Mehrkosten durch MwSt Eröhung während der Bauzeit für einen Teil der Raten. Gesamtmehrkosten aufgrund des Verzugs = 3.
Bild: MEV-Verlag, Germany Bauträger muss für Nutzungsausfall einstehen Ist ein Bauträger mit der Übergabe einer Wohnung längere Zeit in Verzug, kann der Erwerber eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm anderweitiger, etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Hintergrund Die Erwerber einer Wohnung verlangen vom Bauträger Schadensersatz wegen Nutzungsaufalls. Sie hatten vom Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 136 Quadratmetern erworben. Dem Vertrag zufolge war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. 8. Bauträger verzug schadensersatz. 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Die bisherige Wohnung der Erwerber hatte eine Wohnfläche von 72 Quadratmetern. Im Herbst 2011 war die Wohnung immer noch nicht bezugsfertig. Die Erwerber verlangen daher vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011. Sie veranschlagen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung; die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung, lassen sich die Erwerber anrechnen.
Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurecht - Report 3/2014. Weitere Fachartikel im selben Themenfeld
Der Fall kommt relativ häufig vor. Es ist ein Vertrag mit dem Bauunternehmen geschlossen. Das Unternehmen sichert zu, das Haus wird zu dem oder jenem Zeitpunkt fertig werden, teilweise wird sogar ein konkretes Datum im Vertrag festgeschrieben. Dann aber ist abzusehen, die Handwerker lassen sich nicht so oft blicken, wie man es für die pünktliche Fertigstellung erwarten sollte. Die Mietwohnung ist meist schon gekündigt, eine neue Bleibe kaum zu bekommen. Das ersehnte Haus ist aber nicht im Ansatz fertiggestellt und das trotz der Zusicherungen. Bauunternehmer in Verzug - Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? | DAHAG. In solch einem Fall kann den Betroffenen Auftraggebern Schadensersatz wegen dem Verzug zustehen. Notwendig ist zunächst der Verzug des Unternehmers. Hier ist zunächst einmal festzustellen wer überhaupt der Vertragspartner ist. Wurde nur ein Vertrag geschlossen ist der Bauträger auch Vertragspartner. Verzug liegt vor, wenn entweder ein konkretes Datum vereinbart ist, oder aber der Unternehmer trotz Mahnung die Leistung nicht erbringt. Je nach Vertrag muss geprüft werden, ob eine Mahnung notwendig ist oder nicht.
Wird der Erwerber Eigentümer des unfertigen Baues, muss er ihn selbst fertig stellen. Probleme ergeben sich hierbei insbesondere im Geschosswohnungsbau, wenn der Bauträger noch Eigentümer von Wohnungen ist, die er mangels finanzieller Mittel nicht fertig stellen kann. In Verträgen, die seit dem 1. 1. 2018 abgeschlossen werden, ist die oben beschriebene Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr möglich. Bauträger verzug welchen schadensersatz. Zwar hat der Gesetzgeber durch § 648a BGB nunmehr die Kündigung aus wichtigem Grund normiert; für den Bauträgervertrag ist dieses Kündigungsrecht jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden ( § 650u Abs. 2 BGB). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Veröffentlicht am 26. Februar 2014 Kategorie: Fachartikel Thema: Bauvertragsrecht Der BGH hat sich in einem neuen Urteil vom 20. Februar 2014 – AZ: VII ZR 172/13 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang ein mit der Herstellung einer Wohnung beauftragter Bauträger verpflichtet ist, Schadensersatz wegen "Vorenthaltung von Wohnraum" zu leisten, wenn er die Wohnung vertragswidrig zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bezugsfertig übergeben kann. In einer Pressemitteilung hat der BGH mitgeteilt, "dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht". Weil in dem entschiedenen Fall hier die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt, hat der BGH einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bejaht.