Ungenehmigte bauliche Veränderungen in der WEG – wann der Rückbau nötig ist! Wurde eine bauliche Veränderung im Bereich des Gemeinschaftseigentums ohne gemeinschaftlichen Beschluss durchgeführt, ist sie rechtswidrig. Auch eine behördliche Genehmigung ersetzt einen fehlenden gemeinschaftlichen Beschluss nicht, sodass die bauliche Veränderung dann rechtswidrig bleibt. Beispiel: Der Eigentümer einer Altbauwohnung, hat sein Terrassenfenster zur Tür umgebaut, damit er von der Küche aus direkten Zugang zum Garten hat. Die erforderliche Zustimmung der Denkmalschutzbehörde hat er eingeholt, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft jedoch nicht. Trotz der vorliegenden Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist die bauliche Veränderung rechtswidrig. Die Folge einer solchen rechtswidrigen baulichen Veränderung: Der Eigentümer, der sie vorgenommen hat, muss den ordnungsgemäßen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen, er ist also zum Rückbau verpflichtet. Gleichbehandlungsgrundsatz kann Rückbau entgegenstehen Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann das Gebot von Treu und Glauben einen Rückbau verhindern (AG München, Urteil v. 22.
28. 01. 2011 − V ZR 141/10). Wichtig ist weiter, dass im Fall einer Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Bauteils, an dem auch die bauliche Veränderung vorgenommen wurde, der betroffene Sondereigentümer keinen Wiederherstellungsanspruch gegen den Verband hat. Wenn die Entfernung der baulichen Veränderung nötig ist, um die Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, besteht, anders als bei einer genehmigten baulichen Veränderung, keine Verpflichtung der Gemeinschaft zur Wiederherstellung des vor der Instandhaltungsmaßnahme herrschenden Zustandes (LG Lüneburg, Urt. 12. 2008 − 9 S 77/07). Was mal wieder zeigt: Wer zuletzt lacht, lacht am besten. Fazit Eigenmächtige bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer verjähren binnen drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss der Sondereigentümer einen Rückbau nicht mehr selbst vornehmen. Er muss ihn aber als Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung durch den Verband dulden. Es wird ihm wohl auch kein Wiederherstellungsanspruch zustehen, wenn zur Durchführung der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme die bauliche Veränderung entfernt werden muss.
Gegen diesen Beschluss hatte ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhoben mit der Folge, dass der Beschuss am 09. 10. 13 für ungültig erklärt wurde. Erst im August 2016 erhob die Eigentümergemeinschaft Klage auf Rückbau der Dacherhöhung. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. Hier gleich anmelden! Genehmigter Zeitraum zählt bei Verjährung nicht mit Die Eigentümergemeinschaft verlor den Prozess, da der Anspruch bereits verjährt war. Der Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also mit Ablauf des 31. 12. 2009. Allerdings ist in die Verjährungsfrist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war. Denn der (anfechtbare) Beschluss ist solange rechtsgültig und bindend, wie er nicht durch ein gerichtliches Urteil für ungültig erklärt worden ist.
Zusammenfassung: Zur Frage der Vornahme baulicher Veränderungen durch den Mieter Seit März 2006 vermiete ich eine Wohnung in einem Vierfamilienhaus. Der Mieter hat nun offenbar in Eigenregie eine Wasserleitung vom Heizungsraum (Gemeinschaftseigentum) durch eine zugemietete Garage (gehört einem anderen Eigentümer) an der Hausfront entlang bis zur Terrasse verlegt. Auf meine Rückfrage, wer diese bauliche Veränderung genehmigt hat, sagte der Mieter mir, dass er dieses mit dem Eigentümer der Garage abgestimmt hat. Meine Forderung der Vorlage eines Nachweises von einem Fachbetrieb blieb vom Mieter unbeantwortet. Die Installation wurde unfachmännisch durchgeführt: so ist z. B. bei den Arbeiten im Aussenbereich mindestens ein Klinkerstein aufgrund einer Fehlbohrung zerbrochen. Des Weiteren hat der Mieter eine Wasseruhr eingebaut und offenbar organisiert, dass diese von den Wasserwerken verplombt wurde. Auch darüber wurde ich nicht im Vorfeld informiert. Sofern nun die Wasserleitung im Innen- oder Aussenbereich z. in der Frostperiode platzen sollte, besteht die Gefahr, dass die Gebäudeversicherung einen potenziell grossen Schaden nicht oder nur teilweise reguliert.
Anhand deiser Teilungserklätrung ist dann vorab zu prüfen, ob überhaupt eine Gebrauchseinschränkung in Betracht kommt und ob ein Verstoß gegen die dort getroffene Gebrauchregelung überhaupt vorliegt. Ist nach Prüfung der Teilungserklärung ein Verstoß gegen die Gebrauchsregelung überhaupt zu bejahen, würde dann der Anspruch der übrigen Miteigentümer wegen des Verstosses gegen die Gebrauchsregelung der DREIJÄHRIGEN VERJÄHRUNG nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Auf diese Verjährungseinrede müsste sich aber ausdrücklich berufen werden. Ob eine sofortige Beschwerde letztlich Erfolg haben kann, lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes kaum abschätzen. Sie müssen bedenken, dass es zunächst eine gegen Sie gerichtete Entscheidung gibt, und der nächste Richter ggfs. versuchen wird, diese Entscheidung aus "arbeitstechnischen Gründen" kurz und knapp gut zu heißen. Unter Berücksichtigung dieses praxisnahen Aspektes werden die Chancen im Rechtsmittelverfahren unterhalb von 50:50 liegen. Nur: "Wer kämpft, kann verlieren; wer nicht kämpft, hat schon verloren".
Die am 31. 2013 erhobene Beseitigungsklage hat die Verjährung rechtzeitig hemmen können, da der Zeitraum vom 07. 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses am 08. 2013 nicht einzuberechnen sei. Der Beschluss über die Genehmigung der Terrassenverglasung war nämlich bis zum Zeitpunkt seiner Ungültigerklärung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig und bindend. Demzufolge bestand während dieses Zeitraums kein Unterlassungsanspruch der Kläger, den diese mit Erfolg hätten durchsetzen können. Eine von den Klägern erhobene Beseitigungsklage hätte vielmehr nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung als derzeit unbegründet abgewiesen werden können. Die Kläger hätten also erst zu dem Zeitpunkt erfolgreich Beseitigungsklage erheben können, wenn der der Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt worden ist. Das Landgericht erläutert hierzu folgendes: "Nach Ansicht der Kammer steht der Genehmigungsbeschluss überhaupt dem Lauf der Verjährung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung entgegen.