2. Tathandlung Als Tathandlung kommt rechtsgeschäftliches als auch jedes tatsächliche Verhalten in Betracht. Dieses kann in positivem Tun als auch Unterlassen bestehen. Liegt seitens des geschützten Vermögensinhabers ein Einverständnis in die Tathandlung vor, so kann der Vermögensbetreuungsverpflichtete keine ihm obliegende Pflicht verletzen. Regelmäßig ist dann ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gegeben. V. Vermögensnachteil der Untreue, § 266 StGB Der Vermögensnachteil stimmt mit dem in § 263 StGB verlangten Vermögensschaden überein. Der Taterfolg muss sich also als Vermögensnachteil niederschlagen, der gemäß den allgemeinen Kausalitätsregeln eine objektiv zurechenbare Folge der Pflichtverletzung als Tathandlung ist. VI. Beispielfall der Untreue (§ 266 StGB): Bildung schwarzer Kassen (Siemens-Fall) 1. Sachverhalt K hat als leitender Angestellter der S-AG die kaufmännische Leitung über einen bestimmten Geschäftsbereich inne. Die Untreue, § 266 StGB | Lecturio. Unter seine Zuständigkeit fällt die Buchhaltung. K hat die Befugnis Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen.
Alt. § 248 StGB § 263 III StGB Untreue Vermögensbetreuungspflicht § 266 III StGB § 266 I StGB Vermögensschaden Vermögensnachteil § 266 II StGB Aufbau der Prüfung - Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und hat zwei Alternativen. Der Treubruchtatbestand ist in § 266 I 2. StGB geregelt. Die Untreue wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut. I. Tatbestand 1. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht Der Treubruchtatbestand der Untreue setzt zunächst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Vom BGH wird diese Vermögensbetreuungspflicht als ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis von einiger Bedeutung definiert. Es wird insofern eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen in Form einer Hauptpflicht verlangt, die von gewisser Dauer und von einem gewissen Umfang ist. 2. Schema untreue 266. Vermögensnachteil Weiterhin verlangt der Treubruchtatbestand der Untreue i. S. d. § 266 I 2. StGB einen Vermögensnachteil. Dieser entspricht dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug.
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§ 266 StGB (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. § 247 StGB Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Untreue 266 schema examples. § 248a StGB Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.