In den beamtenrechtlichen Bestimmungen ist regelmäßig die Kostentragungspflicht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers bezüglich der Dienstkleidung geregelt. Meist sehen sie die unentgeltliche Bereitstellung der Dienstkleidung vor. Zum Teil werden aber auch nur Zuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt. Eine Kostenbeteiligung ist zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer durch das Tragen der Dienstkleidung eigene Aufwendungen erspart. Dienstkleidung (§ 67 BAT) / 5 Kostentragung und Kostenbeteiligung | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Die Betriebspartner können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, durch die "zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes und Images" eine einheitliche Arbeitskleidung eingeführt wird, nicht regeln, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten (hier knapp 50%) für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben, da hierdurch die materiellen Arbeitsbedingungen ausschließlich zuungunsten der Arbeitnehmer gestaltet werden. [1] Die Kosten der Reinigung und Unterhaltung der Dienstkleidung trägt der Arbeitnehmer, sofern keine anderslautenden Bestimmungen existieren.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch dazu, besonders auffällige Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen, erhält er für das Umkleiden keine Vergütung. Denn er muss schließlich nicht die eigene Kleidung auf dem Weg zur Arbeit einsetzen. Allerdings ist es nicht möglich, ihn auf dem Weg zur Arbeit zum Tragen der auffälligen Dienstkleidung zu verpflichten. Arbeitskleidung -» dbb beamtenbund und tarifunion. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in seine private Lebensführung.
Ihr Spruch ersetzt dann die Zustimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Kosten für Arbeitskleidung Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt: Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine "Privat"-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren. Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann. Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht.
Spezielle Vorschriften zur Arbeits- und Schutzkleidung sind im TVöD lediglich in § 43 Abs. 3 Nr. 3 TVöD BT-E enthalten. Demnach erhalten die Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe entsprechend den Witterungsbedingungen Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese soll vom Arbeitgeber auch gereinigt und in Stand gesetzt werden. Der TV-L enthält keine dementsprechenden Regelungen. Ob und welche Dienstkleidung generell zu tragen ist und inwieweit sich die Arbeitnehmer an deren Anschaffungs- und Instandhaltungskosten zu beteiligen haben, richtet sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, um eine einheitliche Praxis innerhalb einer Dienststelle zu gewährleisten. Umkleidezeiten Interessanter ist die Frage, ob das Anlegen der Dienstkleidung Arbeitszeit ist. Hier ist zu differenzieren. Sind die Beschäftigten verpflichtet eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen und wird diese erst im Betrieb angelegt, ist die Umkleidezeit wie Arbeitszeit zu behandeln.