Tarifstelle 15 bis 15. 4. 4 (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro) 15 Handwerk 15. 1 Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) 15. 1. 1 a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO) Gebühr: Euro 50 bis 750 b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ( § 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO) 15. 2 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung a) nach § 8 Abs. 3 HwO Gebühr: Euro 50 bis 1 000 b) nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO 15. § 69 BauO NRW 2018 - Abweichungen. 3 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO) Gebühr: Euro 25 bis 100 15. 4 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 5 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO) 15.
1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 15. 1 Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG) Gebühr: Euro 500 15. 2 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 ( BauO NRW 2018) Gebühr: Euro 100 15. 3 Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG) Gebühr: Euro 150 15. § 53 BauO NRW 2018, Bauherrschaft | anwalt24.de. 4 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 15. 5 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung 15.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (11) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5, L 103 vom 12. 2013, S. 10, L 92 vom 8. 2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2 absatz 3 bauo nrw 2018 download. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28. 5. 2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken kann.
(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. (5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1, 60 m über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. § 2 absatz 3 bauo nrw 2018. (6) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2, 30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.
Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. lüftungstechnische Anlagen, 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. 2 absatz 3 bauo nrw 2018 results. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, - in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen, - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen. (2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.
§ 1 ( Fn 5) Anwendungsbereich (1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. 232), 3. Krankenhäusern, 4. Beherbergungsstätten im Sinne der 5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 ( GV. SGV § 1 (Fn5) Anwendungsbereich | RECHT.NRW.DE. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt), 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude, 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m², 10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.
6 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO) Gebühr: Euro 50 bis 200 15. 7 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO) Gebühr: Euro 25 bis 50 15. 2 EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV - 15. 2. 1 Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV Gebühr: Euro 50 bis 400 15. 3 Schornsteinfegerangelegenheiten 15. 3. 0 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.