5. 1965 - 2 C 146. 62 - BVerwGE 21, 127/129; U. 26. 6. 1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245, stRspr ↑ BVerwG, U. 11. 1. 1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 ↑ BVerwG, 26. 06. 1980 - 2 C 8. 78 ↑ anders als in der Wirtschaft ist rechtlich keine wohlwollende Beurteilung gefordert.
B. bei freigestelltem Personalrat Dienstliche Beurteilung trotz lngerer Fehlzeiten (Krankheit) besondere Regeln fr schwerbehinderte Beamte Andere Instrumente zur Feststellung der Eignung: Assessment Center Der Streit um die Rechtmigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten hat uns schon oft beschftigt, aber weniger in isolierten Streitigkeiten um Beurteilungen als vielmehr im Zusammenhang mit Befrderungsentscheidungen. Sind Befrderungsentscheidungen gerichtlich zu berprfen, so wird sehr oft auch darber befunden, ob die von dem Dienstherrn zugrunde gelegten Beurteilungen rechtmig sind. Laufbahnrecht und Qualifizierung: Dienstliche Beurteilung. Wir bieten hier nur einige Anmerkungen zum Recht der dienstlichen Beurteilung des Beamten an, die vielleicht einen ersten Einstieg in die rechtlichen Rahmenbedingungen ermglichen. Wer sich eingehender mit diesem Rechtsgebiet befassen will, wird ohnehin frher oder spter zu dem Standardwerk von Schnellenbach/Bodanowitz mit dem Titel "Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter" greifen.
[4] Aufgrund faktischer Unmöglichkeit sind Gerichte nicht in der Lage, eine Beurteilung abzuändern. [5] Gerichte können jedoch erwirken, dass eine neue periodische Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellt wird. Eine Anfechtung ist nur auf dem Klageweg möglich. Sonstiges [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Beurteilender ist der Dienststellenleiter. Der unmittelbare Vorgesetzte (bei Wechsel der Organisationseinheit im jeweiligen Beurteilungszeitraum auch der ehemalige Vorgesetzte) ist zu beteiligen. Beurteilung -» dbb beamtenbund und tarifunion. Das Ergebnis einer Beurteilung (Prädikat) ist aufgrund des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Absatz 2 GG) von maßgeblicher Bedeutung für die Stellenbesetzung und für die Beförderung in ein höheres Amt einschließlich Laufbahnwechsel; dies gilt in kommunal-, landesrechtlichen und bundesrechtlichen Ebenen gleichermaßen. Gemäß dem Grundsatz der Wahrheitspflicht der Beamten in der Amtsausübung soll das Prädikat objektiv, d. h. wahrheitsgemäß und faktisch stimmig ausfallen.
Weitere Einzelheiten können die obersten Dienstbehörden in Beurteilungsrichtlinien festlegen. Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Dienstbehörden übertragen. [1] Die Formulierung "Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit" ist in der Neufassung der BLV von 2009 nicht mehr enthalten. Beurteilungsnoten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Prädikate sind nach Dienstherr different; Beispiel: Bundeslaufbahnverordnung: erfüllt nicht die Anforderungen (= nicht geeignet), erfüllt noch die Anforderungen (= noch geeignet), erfüllt die Anforderungen (= geeignet), erfüllt voll die Anforderungen (= uneingeschränkt geeignet), tritt hervor (= gut geeignet), tritt erheblich hervor (diese Beurteilung wird in vielen Behörden faktisch für eine Beförderung benötigt) (= Sehr gut geeignet), hervorragend (= Vorzüglich geeignet). Teilweise wird in anderen Rechtskreisen mit einem Nummernbenotung analog zur gymnasialen Oberstufe gearbeitet.