Im Detail kommt es aber natürlich darauf an, was zwischen Verkäufer und Makler vereinbart wurde - wenn hier so eine Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, ist die natürlich zu zahlen.. Tschau, Jens Hinweis: Die hier angegebene E-Mail Adresse wird aufgrund der SPAM-Überflutung nur sehr selten abgefragt! Anfragen bitte über das Kontakt-Formular auf meine Webseite (siehe Signatur) stellen! Aufwandsentschädigung für Makler. -- Jens Fangmeier * *** Feurio! - The program for audio-CDs Feurio! Shop - über 500 CD- und DVD-Rohlinge
Post by Jens Fangmeier Was auch kein Wunder sien dürfte - normalerweise (gemäß den Regelungen des BGB) ist die Antwort schlicht und ergreifend nein. Für einen Hinweis, wo diese Regelungen im BGB stehen wäre ich dankbar! Post by Jens Fangmeier Im Detail kommt es aber natürlich darauf an, was zwischen Verkäufer und Makler vereinbart wurde - wenn hier so eine Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, ist die natürlich zu zahlen.. Es steht, soweit ich weiss, nur allgemeines drin, wie es bei allen Maklern üblich ist.
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Im Mai d. J. haben wir einen Vermittlungsauftrag zum Verkauf unserer DHH abgeschlossen. Lt. Vertrag sollen wir das Objekt nicht selbst anbieten, sondern ev. Interessenten an den Auftraggeber verweisen. Maklercourtage 3%, keine weiteren Aufwandsentschädigungen. Vom Käufer nimmt er keine Courtage. Der Makler hat unser Objekt auf seine Homepage gestellt. Anzeigen sollen wir auf eigene Kosten in eigenem Namen schalten, als provisionsfreier Privatverkauf und Interessenten dann an ihn verweisen. Es lief dann so ab, daß mehrere Interessenten mit uns Besichtigungstermine ausmachten, der Makler aber nie Zeit hatte, dabei zu sein. Von ihm selbst wurde uns bislang kein Interessent vermittelt. Vor einem Monat trafen wir Bekannte, die sich für unser Haus interessieren u. Aufwandsentschädigung für maker en. es vorauss. auch kaufen werden. Dies teilten wir gleich dem Makler mit. Außerdem erbaten wir uns, diesen Privatverkauf nicht an ihn zu vermitteln, ihm im Verkaufsfall jedoch seine Auslagen für die Internetpräsenz zu vergüten. Nun kam eine so überhöhte Honorarrechnung, mit diversen Anfahrten zum Objekt (er war nur einmal bei uns), persönliche Beratungskosten, Bearbeitungspauschale etc.
FRAGE: Müssen wir dies alles bezahlen?
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Einzige Voraussetzung: Er muss dies mit seinem Kunden vereinbaren. Eine entsprechende Regelung sollte – schon aus Beweiszwecken – in den Maklervertrag mit aufgenommen werden. Dies kann im sogenannten "Kleingedruckten" erfolgen. Dort muss lediglich im Einzelnen aufgeführt werden, welche Beträge der Makler wofür verlangt. Endet in diesem Fall der Maklervertrag, ohne dass es zum Verkauf des Objektes kommt, kann der Makler wenigstens seine Aufwendungen abrechnen. Grundsätzlich kann der Makler alles abrechnen, was ihm an Aufwendungen für den konkreten Auftrag entstanden ist. Makler sollten Aufwendungsersatz verlangen, IVD-Sonderheft Immobilienrecht - LDM Law. Dies sind einmal die tatsächlichen Kosten, vor allem Inseratskosten. Diese lassen sich durch entsprechende Rechnungen leicht nachweisen. Hinzu kommen Kosten für Exposéerstellung und Versand (Porto), Anfertigung von Kopien (Planunterlagen u. a. ) sowie die tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung von Besichtigungsterminen. Achtung: Allgemeine Bürounkosten können nicht berechnet werden, da es sich hierbei nicht um Aufwendungen für den konkreten Auftrag handelt.
In NRW ist das Statistische Landesamt dafür zuständig, die nötigen Daten zum Zensus 2022 zu besorgen. Vor Ort kümmern sich ab dem 15. Mai jedoch die Erhebungsstellen der Kreise und kreisfreie Städte darum – und klopfen dazu auch an die Haustür. In die Wohnung lassen muss man die Interviewer aber nicht. Wer um seine Angaben gebeten wird, muss diese laut Statistikgesetz des Landes NRW rechtzeitig erteilen. Das geht jedoch größtenteils auch online. Die Erhebungsbeauftragten kommen auch an die Haustür. Reinlassen muss man sie aber nicht. Höhe der Aufwandsentschädigung für Makler - frag-einen-anwalt.de. © Imago Zensus 2022 verweigern: Land kann Zwangsgeld gegen Verweigerer festlegen Wer den Fragebogen zum Zensus nicht rechtzeitig zurückschickt, nicht alle Fragen beantwortet oder die Angaben komplett verweigert, der muss mit einem Zwangsgeld rechnen. Dabei gibt es laut dem Landtag NRW mehrere Eskalationsstufen: Erinnerung 1. Mahnung 2. Mahnung Zwangsgeld Wie der Express berichtet, liegt das Zwangsgeld in NRW bei rund 300 Euro. Doch mit der Zahlung ist man keineswegs aus dem Schneider, denn von der Volkszählung "freikaufen" kann man sich nicht: "Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden", steht im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.