800 bei abdominellen Eingriffen 300 in der Geburtshilfe, davon bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich in den Gebieten Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei ambulanten Eingriffen rückenmarksnahe Regionalanästhesien periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden, davon dokumentierte perioperative regionale Schmerztherapie Mitwirkung bei Anästhesien für intrathorakale Eingriffe 25 Mitwirkung bei Anästhesien für intrakranielle Eingriffe Fiberoptische Intubationsverfahren 25
Irgendwann wollen wir ja alle Fachärztinnen und Fachärzte werden. Spätestens wenn dieser Wunsch akut wird, will deine Landesärztekammer dein Logbuch sehen – quasi dein Narkosen-Stickeralbum, in dem du viele große und kleine Erfolge nachweisen musst, damit du zur Prüfung antreten kannst. Und hier lauern völlig unnötige Ärgernisse. Zum Beispiel wenn du irgendwann im 5. Weiterbildungsjahr feststellst, dass das Klinik-System die Narkosen, die du fleißig gesammelt hast, nicht zuverlässig mitdokumentiert hat. Beispiel ausgefülltes logbuch anästhesie erlangen. Oder wenn es Diskrepanzen zwischen deiner Strichliste und dem System gibt, und du dann doch noch schnell 20 Kindernarkosen brauchst. Um dich vor solchen Stolpersteinen zu schützen, hilft nur eins: Du musst von Anfang an konsequent, sorgfältig und auf sinnvolle Art und Weise deine Narkosen selbst dokumentieren. Was bedeutet das konkret? Es reicht leider nicht, jeden Tag ein paar Patientenaufkleber zu sammeln. (Und datenschutzkonform ist das leider auch nicht). Mach dir das Leben leicht und dokumentiere deine Narkosen gleich in Anlehnung an die Anforderungen deiner Landesärztekammer.
: 0911/93 37 816, Fax: 0911/39 38 195, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) bestellt werden. Weiterbildungsnachweis zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin für Fachärztinnen / Fachärzte für Anästhesiologie Bestellschein-WBI Zusatzweiterbildung Intensivmedizin ( 179 KB) Nach § 8 der (M)WBO ist der in Weiterbildung befindliche Arzt / die in Weiterbildung befindliche Ärztin verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. Dieses gilt auch für Weiterbildungen zur Erlangung von Zusatzbezeichnungen, wie etwa der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin. Hinweis zur Dokumentation - Führen des sog. Logbuchs - Bezirksärztekammer Koblenz. Nach der Auflage des Weiterbildungsnachweises für die Regelweiterbildung zur Erlangung der Facharztanerkennung hat die DGAI nun den Weiterbildungsnachweis für die Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" erarbeitet. Er berücksichtigt die Erfordernisse der neuen Musterweiterbildungsordnung sowie aktuelle Entwicklungen unseres Fachgebietes.