Weitere Informationen: Auf der US-Marketplace-Site einbehaltene Steuer Häufig gestellte Fragen zum Marketplace-Steuereinzug
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Verpflichtungen Sie haben, empfehlen wir Ihnen, sich entweder von der zuständigen Steuerbehörde oder von einem unabhängigen Steuerberater beraten zu lassen.
15. Juli 2019: Der Anleger kauft erneut 1 BTC. Er besitzt also nun insgesamt 2 BTC. 20. Februar 2020: Der Anleger verkauft 1, 5 BTC. Steuerlich wird wegen der 12-Monate-Halte-Regel nur der kürzer gehaltene Anteil einbezogen, also 0, 5 BTC. Die restlichen 1 BTC hat er ja länger als 12 Monate gehalten. Das Finanzamt geht eben davon aus, dass er die als erstes gekauften BTC auch als erstes wieder verkauft. Außerdem muss natürlich nur der Gewinn aus diesen Geschäften versteuert werden, also der Betrag, die sich ergibt, wenn man vom erzielten Verkaufspreis den seinerzeit bezahlten Kaufpreis und die dabei entstandenen Kosten (Gebühren usw. Umsatzsteuerliche Behandlung von In-App-Käufen | Steuern | Haufe. ) abzieht. Auch hier eine theoretische Rechnung auf der Basis des obigen Beispiels. Der erste 1 BTC hat 100 Euro gekostet. Der zweite 1 BTC hat 200 Euro gekostet. Die 1, 5 BTC wurden für 300 Euro verkauft. Ausgaben sind also gewesen 100 Euro (der komplette 1. Kauf) 100 Euro (die Hälfte des 2. Kaufs) In Summe betragen die Ausgaben also 200 Euro. Nach Abzug der Kosten bleiben von den 300 Euro Verkaufserlös ein Gewinn von 100 Euro.
Bestimmung der Leistungsbeziehungen Das Finanzgericht hat sich ausdrücklich auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH bezogen (vgl. BFH, Urteil v. 15. 5. 2012, XI R 16/10 und BFH, Urteil v. 16. 12. 1987, X R 32/82). Danach ist für die Bestimmung der Leistungsbeziehungen zu beachten, dass derjenige, der im eigenen Laden Waren verkauft, umsatzsteuerlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist. Maßgebend wird insoweit auf das Außenverhältnis abgestellt. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. 1. 2015 § 3 Abs. 11a UStG eingeführt hat. Danach ist die Rechtslage – zumindest auf den ersten Blick – etwas klarer. Amazon - Steuern - Allgemeine Fragen zum Verkaufen bei Amazon - Amazon Seller Forums. Die "Leistungskommission" im Zusammenhang mit bestimmten elektronischen Dienstleistungen ist dort ausdrücklich festgehalten. So wird zumindest grundsätzlich für alle Endkundenumsätze über Plattformen wie App Stores eine Dienstleistungskommission fingiert. Doch auch mit dieser Vorschrift bleibt noch Einiges unklar. Insbesondere kann die Vorschrift abbedungen werden, indem dies "in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommt" und in der Rechnungsstellung abgebildet wird (vgl. hierzu ausführlich Prätzler, jurisPR-SteuerR 32/2020, Anm.