Details von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht "Und notfalls gehen wir in die Berufung! ". Bis Ende des Jahres 2001 kann man diese Aussage noch leicht machen. Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit – Voraussetzung zur Bewilligung von PKH/VKH. Mit dem Jahre 2002 werden sich die Möglichkeiten von Rechtsmitteln aber beträchtlich erschweren. Die deutsche Justiz leidet seit langem unter Geldknappheit. Prozesse brauchen eine lange Zeit. Richter und Gerichtsmitarbeiter sind nicht selten räumlich schlecht untergebracht, der Einsatz moderner Informationsmittel ist immer noch die Ausnahme. Anstatt für bessere Arbeitsbedingungen zu sorgen, wird wieder einmal der Versuch gemacht, durch Verfahrensänderungen die Arbeit zu verringern. Aber mit der Verringerung der Arbeit in den oberen Instanzen geht auch jetzt wieder eine Erhöhung des Arbeitsaufwandes in der ersten Instanz einher. Wenn man bedenkt, dass 1998 nur 7, 56% aller Gerichtsverfahren in die zweite Instanz gegangen sind, wird deutlich, dass auch dieser Versuch – allerdings zu Lasten der Betroffenen – scheitern muss.
Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung – die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) oder einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich einhergeht – zielführend sein, die regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führt. Hierzu bedarf es allerdings Spezialisten, die nicht nur die nötige Erfahrung, sondern auch Fachkompetenz mitbringen, insbesondere in Bezug auf den deutlich förmlicheren Ablauf des Strafverfahrens vor den Berufungsgerichten. _____________________________ Kanzlei Stevens-Betz-Müller-Zenger GbR Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – gerade bei der Berufung – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts mit zentralen Schlüsselqualifikationen: So arbeiten in unserer Kanzlei neben Fachanwälten für Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt vor allem in der Wissenschaft tätige Anwälte (u. a. Das Berufungs- und Revisionsrecht. deutsche Richterakademie), um gerade für die komplexen Spezialgebiete des Strafrechts optimal aufgestellt zu sein.
Die Gewährung von PKH/VKH für die Scheidung einer Scheinehe ist nicht mutwillig, kann jedoch aus anderem Grund versagt werden (s. " Sonderfall Scheinehe "). Fachbücher & Bücher bestellen | beck-shop.de. Zu weiteren Fällen von Mutwilligkeit in Familiensachen, siehe: Scheidung, Unterhalt, Sorge, Umgang und Gewaltschutzsachen, Abstammung ( Vaterschaftsanfechtung und gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) und Adoption. Streiten Sie um Geld und ist Ihr Gegner aktuell ohne Vermögen, ist dies noch kein Grund an sich, Ihnen PKH wegen Mutwilligkeit zu versagen. Nur für den Fall, dass Ihr Gegner absehbar für immer auch vermögenslos bleibt, oder Sie das Geld ersichtlich eigentlich gar nicht erhalten wollen oder Ihr Anspruchs nicht verjähren kann, dann ist eine Ablehnung wegen Mutwilligkeit gerechtfertigt. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und lehnt diese eine Kostenübernahme wegen Erfolgslosigkeit ab, kann Ihnen auch keine PKH/VKH bewilligt werden - Sie haben aber die Möglichkeit, einen kostenlosen Stichentscheid herbeizuführen. Erhalten Sie aber keine Deckungszusage, kann PKH/VKH bewilligt werden.
Was "Mutwilligkeit" bedeutet, ist in ZPO § 114 Abs 2 definiert: "Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. " Grob vereinfacht kann man dies übersetzen: Ist es aus Sicht einer Person, die den Prozess selber bezahlen müsste, wirtschaftlich unsinnig, diesen Prozess zu führen, dann soll auch keine PKH/VKH genehmigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch PKH/VKH für Prozesse, in denen es um verhältnismäßig geringe Beträge geht, genehmigungsfähig währe. Vielmehr soll der (mit PKH/VKH quasi kostenlosen) Prozessführung, nur um Recht zu bekommen, Einhalt geboten werden. Werden Sie jedoch damit konfrontiert, dass Sie jemand verklagt, nur um Recht zu bekommen, dann ist Ihre Verteidigung dagegen nicht mutwillig. Im Folgenden einige Beispiele: Die Möglichkeit, ein Schiedsgerichts-, Schieds-, Schiedsgutachten-, Güte- oder Schadensfeststellungsverfahren, genauso wie Mediationsverfahren vor einem Prozess wahrzunehmen, soll in den meisten Fällen kein Anlass sein, einen PKH/VKH-Antrag wegen Mutwilligkeit abzulehnen.
Ein Beispiel hierfür wäre die Entscheidungsreife vor der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung im Verfahren, wobei aber die Entscheidung nach der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung ergeht: Konnten Sie selber die Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung nicht bis nach der PKH/VKH-Entscheidung verhindern, werden aber Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung mit in die Entscheidung einbezogen, so ist dies fehlerhaft und kann erfolgreich mit einer Beschwerde bekämpft werden. Abzuleiten ist daraus aber auch, dass Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, eine Mitwirkungspflicht haben, das Verfahren in einem solchen Fall so lange zu verzögern, bis das Gericht seiner gesetzlichen Pflicht nach umgehender Bearbeitung und Bescheidung Ihres PKH/VKH-Antrags nachgekommen ist. Mutwillen/Mutwilligkeit Laut ZPO § 114 Abs. 1 darf ein bewilligungsfähiger PKH/VKH-Antrag nicht mutwillig sein. Praktisch wird die Frage nach der Mutwilligkeit immer nur dann geklärt, wenn das rechtliche Anliegen positive Erfolgsaussichten hat.
20. 09. 2016 ·Fachbeitrag ·Deckungsschutz von RA Norbert Schneider, Neunkirchen | Fraglich ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, nachträglich die Kosten dafür zu übernehmen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat. Das AG Saarbrücken hat dies jetzt bejaht. Der Antrag auf Deckungsschutz könne insoweit auch nachträglich gestellt werden. | Sachverhalt Im Fall des AG Saarbrücken hatte der Kläger, nachdem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen worden war, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen (10. 3. 16, 121 C 374/15 (13), Abruf-Nr. 188091). Der Anwalt legte sie jedoch nicht ein, da er zum Ergebnis gelangte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt seine Rechnung für die Prüfungstätigkeit beim Rechtsschutzversicherer des Klägers ein und bat nachträglich um Deckungsschutz. Der Versicherer verweigerte dies.