Lesen Sie hier Wissenswertes zur gewillkürten Erbfolge Es gibt im deutschen Erbrecht zwei Arten von Erbfolgen: die gesetzliche und die gewillkürte. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt und ist detailliert im Gesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), geregelt. In diesem Artikel ist die gewillkürte Erbfolge maßgeblich, welche auf dem freien Willen des Erblassers basiert. Als gewillkürte Erbfolge bezeichnet man also die Bestimmung des oder der Erben durch den Erblasser. Diese Bestimmung muss durch eine formgültige letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, erfolgen. Erbfolge • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. Gewillkürte Erbfolge durch Testament Jeder Deutsche, der über 16 Jahre alt und des Lesens mächtig ist, kann sich ein Blatt Papier zur Hand nehmen, auf dem er – komplett handschriftlich – niederschreibt, wer einmal was von ihm erben soll. Das Ganze muss unterschrieben werden und im Idealfall noch mit Datum und Ort der Niederschrift versehen werden. Wer ganz sichergehen will, kann sein Testament auch beim Notar ausarbeiten und beglaubigen lassen oder das selbstgeschriebene Testament zumindest dort hinterlegen.
Eine solche Testamentsvollstreckung kann nur im Wege einer letztwilligen Verfügung, und einer damit üblicherweise einhergehenden gewillkürten Erbfolge, durch den Erblasser selbst angeordnet werden. Beratung erwünscht? Sie wünschen eine Rechtsberatung? Kontaktieren Sie uns direkt hier! » Jetzt anfragen