Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Welche Unterlagen werden benötigt? Ein formloser Antrag muss gestellt werden. Jedoch ist zur Antragsbegründung die Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens notwendig. Anhand der Fragen werden insbesondere auch die Kriterien des § 11 Abs. 3 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) geprüft. Der Fragebogen kann bei der Steuerberaterkammer Hessen angefordert oder über deren Webseite aufgerufen werden. Weitere beratungsstelle steuerberater mit. Steuerberaterkammer Hessen - Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle / Zweigniederlassung Welche Gebühren fallen an? Für Anträge ab dem 01. 01. 2015 fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 EUR an (§ 7 Abs. 1 Nr. 19 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen). Welche Fristen muss ich beachten? Vor Errichtung der weiteren Beratungsstelle, die nicht durch einen anderen Steuerberater geleitet wird, sollte die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegen.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. (2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Steuerberater in der Nähe finden | Steuer-Berater.de. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
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17. 09. 2015 ·Fachbeitrag ·Einhaltung der Berufspflichten von RA Dr. Dennis Franke, LL. M., Schuka Hammes und Partner, Rechtsanwälte Steuerberater, Düsseldorf | Bereits seit 1961 regelt das Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Berufsausübung der Steuerberater. Veränderungen bzw. Anpassungen sind seit diesem Zeitpunkt nur in Teilbereichen und zumeist vor dem Hintergrund einer geänderten Rechtsprechung vorgenommen worden. Ein Großteil der Regelungen ist deshalb noch auf dem Stand von 1961. Ein reformbedürftiger Bereich ist die in § 34 Abs. 2 StBerG enthaltene Regelung zur Unterhaltung von sogenannten "weiteren Beratungsstellen". KP gibt einen Überblick über die praktischen Probleme der Regelung sowie einen Reformvorschlag. | Hintergrund Das StBerG erlaubt Steuerberatern zwar die Unterhaltung von weiteren Beratungsstellen, knüpft dies jedoch an das Erfordernis, dass ein anderer Steuerberater deren (fachliche) Leitung übernimmt. Lediglich für die Leitung einer einzigen Beratungsstelle kann der Steuerberater im Ausnahmefall eine Ausnahmegenehmigung von diesem Erfordernis erhalten (vgl. § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG).