Das Liegenschaftskataster ist der amtliche Nachweis aller Grundstücke, Gebäude und Eigentümer*innen. Es besteht aus der Liegenschaftskarte und der Liegenschaftsbeschreibung. Das Liegenschaftskataster in Essen wird mit dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführt. Dienstleistung – Rheinisch-Bergischer Kreis. Liegenschaftskarte (Flurkarte) Auszüge aus der Liegenschaftskarte (umgangssprachlich auch "Lageplan" oder "Katasterkarte" genannt) kann jede*r ohne Darlegung eines berechtigten Interesses erwerben. Liegenschaftsbeschreibung (früher Liegenschaftsbuch) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung (Flurstücksnachweis, Eigentümernachweis) kann jede*r erwerben, der oder die ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden, Vermessungsstellen und Notar*innen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten für die sie betreffenden Daten. Eigentümer*innenadressen sind nicht zwingender Bestandteil der Liegenschaftsbeschreibung und unterliegen keiner regelmäßigen Aktualisierung.
Dank fortschreitender Digitalisierung der Behörden kann man heute bei vielen Grundbuchämtern schon über das Internet Einsicht ins Grundbuch nehmen. Allerdings gilt auch hier, dass man vor einer Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse nachweisen muss. Stadt Münster: Vermessungs- und Katasteramt - Katasterauskunft und Kartenvertrieb - Katasterauskunft. Berechtigtes Interesse für Einsichtnahmen beim Katasteramt Das Katasteramt, das häufig auch Vermessungsamt genannt wird, nimmt die Einmessung von allen Grundstücken und Gebäuden in seinem Geltungsbereich vor und fertigt mit dem Liegenschaftskataster eine Darstellung und Beschreibung einen Nachweis über alle Liegenschaften des Zuständigkeitsbereiches. Vor allem Bauherren haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in verschiedene, vom Katasteramt verwaltete Dokumente wie etwa das sogenannte Liegenschaftsbuch und die Flurkarte in Form einer maßstabgenauen Karte des jeweiligen Flurstücks inklusive der Grundstücksnummer sowie Angaben zur Nutzungsart. Außerdem enthält die Karte den Grundriss vorhandener Gebäude. Mithilfe der Flurkarte kann dann der amtliche Lageplan erstellt werden.
Auf die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll oder geboten ist, das Waldeigentum der Antragstellerin um anliegende Grundstücke zu ergänzen, kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht die Dringlichkeit des Kaufinteresses, sondern die Frage, ob angesichts bereits laufender Kaufverhandlungen ein berechtigtes Interesse am Grundbuchstand besteht. Mit dem Ziel des Ansprechens von Eigentümern, die noch nicht in Verhandlungen stehen, ist die Grundbucheinsicht oder –auskunft nicht gerechtfertigt. Ist der Erbe berechtigt zur Grundbucheinsicht? | Erbrecht | Erbrecht heute. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass sie beim Ankauf von Wald in Konkurrenz zu der Ortsgemeinde stehe, die wegen der Grundbuchführung durch ihre Bedienstete einen Wettbewerbsvorteil genieße. Allerdings ist richtig, dass die Grundbücher in Baden-Württemberg während einer Übergangszeit teilweise ihren Sitz noch bei den Gemeinden haben, die außerdem den Ratschreiber und im badischen Rechtsgebiet auch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen haben (§§ 31 Absatz 1 Satz 1, 34 LFGG).
Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum rechtfertigt allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden 4. Der vereinzelt gebliebenen Gegenansicht von Franz 5 vermag sich das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht anzuschließen. Für die Richtigkeit der ganz herrschenden Ansicht spricht insbesondere, dass der Begriff des berechtigten Interesses ausgehöhlt würde, wenn die bloße Bekundung eines Kaufinteresses die Grundbucheinsicht rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung von Franz kann auch nicht angeführt werden, dass ein Kaufinteressent unter Vorspiegelung falscher; vom Grundbuchamt kaum überprüfbarer Angaben ohnehin zur Einsichtnahme gelangen könnte. Das Grundbuchamt darf und muss zunächst davon ausgehen, dass ihm das Interesse an der Einsicht oder Auskunft wahrheitsgemäß dargelegt wird. Dass Einsichtsanträge auch auf unzutreffenden Vortrag gestützt werden können, rechtfertigt es nicht, von einer Prüfung abzusehen, ob der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgründen geeignet ist, das Einsichtsbegehren zu tragen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 11 Wx 97/14 Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 08. 05. 1991 – BReg 2 Z 17/91 [ ↩] BayObLG, Beschluss vom 08. 1991 – BReg 2 Z 17/91 9 [ ↩] OLG München FamRZ 2013, 1070 6 m. w. N. [ ↩] BayObLG, Beschluss vom 08. 1991 – BReg 2 Z 17/91 12; LG Stuttgart BWNotZ 1982, 94; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3. Auflage, § 12, Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. 34; Demharter, GBO, 29. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 525; BeckOK GBO/Wilsch, Edition 24, § 12, Rn. 53; Böhringer DNotZ 2014, 16, 31 [ ↩] Franz, NJW 1999, 406 [ ↩]