VOB B 02. 03. 2016 Bild: © mirpic, Zwei jüngere Entscheidungen zu § 17 VOB/B bieten Anlass dazu, sich mit dem Regelungsinhalt der Norm auseinanderzusetzen. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass § 17 VOB/B lediglich das Wie der Sicherheitsleistung regelt und nicht bestimmt, ob Sicherheit zu leisten ist. Dies bedeutet, dass im bestehenden Bau-/ Werkvertrag eine Abrede über die Gestellung einer Sicherheit vorhanden sein muss. In diesem Fall regelt sich das weitere Prozedere nach § 17 VOB/B. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung einer Sicherheitsabrede geht der bloße Verweis auf § 17 VOB/B ins Leere. Dass eine unvollständige Sicherheitsabrede und der ergänzende Verweis auf § 17 VOB/B für den Auftraggeber ihre Tücken haben können, zeigt die Entscheidung des BGH vom 9. . Haltbarkeit, Verschleiß kontra Gewährleistung - Malerblatt Online. 7. 2015 (Baurecht 2015, 1652 ff. ). Vertraglich hatten die Parteien lediglich vereinbart, dass 5% der Schlussrechnungssumme gegen Vorlage einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werden. Weiter war die Geltung des § 17 VOB/B (2002) vereinbart.
Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen,. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor » Das könnte Sie auch interessieren:
Beruhen Abnutzung oder Verschleiß kausal auf einem Mangel, so stellen sie einen Sachmangel dar. Beruhen die natürliche Abnutzung und der Verschleiß dagegen ausschließlich auf einem als normal zu bezeichnenden Gebrauch oder auf einem außergewöhnlichen, unsachlichen Gebrauch, so handelt es sich um Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die nicht auf Mängel des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme beruhen. In diesen Fällen stellen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen keinen Sachmangel dar. Vob 2002 gewährleistung usa. Für die Dauer der mit dem Werkvertrag übernommenen Mängelansprüche (Gewährleistung) treten Auftragnehmer dafür ein, dass ihre Leistung mangelfrei ist. Eine Verpflichtung, jegliche in diesem Zeitraum anfallenden Auswirkungen von Wind und Wetter kostenlos zu beseitigen, leitet sich daraus nicht ab. Sachmangelhaftung bedeutet also nicht, dass die Leistung immer so bleibt wie sie einmal war. Da sich allerdings vielfach verschleiß- und sachmangelbedingte Substanzschädigungen zunächst in einer ähnlichen Form äußern, ist meist eine mit hoher Komplexität verbundene Abgrenzung zwischen tatsächlichem Verschleiß oder einem eventuell vorhandenen Sachmangel im Einzelfall unumgänglich.
Auch können diese nicht einfach einseitig durch den Auftragnehmer an die zu erwartende Haltbarkeit nach oben oder unten angepasst oder gar ausgeschlossen werden. Gerade bei Holz- und Holzwerkstoffen sind unter ungünstigen Voraussetzungen, trotz sorgfältigster, lehrbuchmäßiger Beschichtung, verwitterungsbedingte Verschleißerscheinungen während einer vier-oder fünfjährigen Gewährleistungsfrist nicht auszuschließen. Zur Wertung dieser Problematik führt die VOB Ausgabe 2002 in den Vorbemerkungen zu den Änderungen der VOB/B unter § 13 Nr. 1 (Gewährleistungsrecht – Mangelbegriff) sinngemäß Folgendes aus: Solche Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen sind regelmäßig vom Sachmangel des § 13 Nr. 1 VOB/B zu unterscheiden. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. Vereinfacht ausgedrückt liegt ein Sachmangel vor, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung sich nicht für die vertragliche oder sonst gewöhnliche Verwendung eignet. Treten nach Abnahme der Leistung Mängel auf, ist zu prüfen, ob diese auf eine zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegende Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zurückzuführen sind.
Die Verjährung für Mangelansprüche an einem Bauwerk verjährt nun in Anpassung an die längere Verjährungsfrist des BGB in 4 Jahren, §13 Nr. VOB/B. Ebenfalls verlängert wurde die Verjährungsfrist für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen auf 2 Jahre. 6. In § 13 Nr. VOB/B wurde die weitere Verjährungsfrist, welche nach Zugang der schriftlichen Mängelrüge zu laufen beginnt, auf 2 Jahre festgelegt. 7. Neu ist auch, dass der Lauf der neuen Verjährungsfrist für Mangelansprüche von der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung abhängig ist. Da die Frist nicht vor Ablauf der Regelfrist von 4 Jahren enden kann, kann die Mängelrüge die Verjährung nicht verkürzen. 8. Gem. § 13 Nr. 6 VOB/B wurde das Minderungsrecht nun als einseitiges Gestaltungsrecht gestaltet, so dass der Auftraggeber die Minderung einseitig erklären kann. 9. 7 VOB/B wurde die Haftung der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. Vob 2002 gewährleistung film. 7a BGB angepasst. 10. In § 16 Nr. VOB/B wie auch in § 16 Nr. VOB/B wird klargestellt, dass Fälligkeitsvoraussetzung der Zugang der prüfbaren Aufstellung gem.
Probleme gibt es aber immer wieder bei der Frage, ob die Regeln der VOB/B überhaupt rechtswirksam in den Vertrag einbezogen wurden; gerade wenn Laien beteiligt sind, wird dies von den Gerichten häufig verneint, dann gelten, zum Schutz der Kunden, wiederum die allgemeinen Regelungen aus dem BGB-Werkvertragsrecht. Rechtsanwalt Ralf Thormann, Recklinghausen
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