Am 20. 8. 2018 wurde das Vergaberechtsreformgesetz 2018 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen [Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018] und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen [Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) im Bundesgesetzblatt I Nr 65/2018 kundgemacht. Diese Neukodifizierung, die aufgrund der aktuellen Vergaberichtlinien (RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU) notwendig wurde und das bisherige BVergG 2006 ersetzt, tritt mit seinen weit überwiegenden Teilen am 21. 2018 in Kraft. Einige Bestimmungen des BVergG 2018 treten gemäß Art 2 und 5 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 erst am 18. 10. 2018 in Kraft; dies betrifft die Regelungen zur verpflichtenden elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 im Hinblick auf die elektronische Kommunikation (Art 3 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018). Bundesvergabegesetz 2018 ris for sale. Darüber hinaus wird die Konzessionsvergaberichtlinie dadurch umgesetzt, dass die bisher im BVergG 2006 enthaltenen Vorschriften über Konzessionen herausgelöst und in einem eigenen Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (BVergGKonz 2018) geregelt werden (Art 4 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018).
Text Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten § 223. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen. Bundesvergabegesetz 2018 ris 2020. (2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
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