§ 135 SGB V ausgesprochen habe. Damit komme eine Leistungspflicht der Krankenversicherung für den ambulanten Eingriff nicht in Betracht. Da keine lebensbedrohliche Erkrankung der Klägerin vorliege, sei eine Leistungspflicht auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 nicht anzunehmen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2009 den Antrag der Klägerin gestützt auf das Gutachten des MDK ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, bei ihr sei eindeutig ein Lipödem diagnostiziert worden. Auch habe der behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung nicht ausgeführt, dass dies auf die Beine beschränkt sei. Ergänzend legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung ihrer Hautärzte vom 3. Februar 2009 vor. Kostenübernahme Liposuktion. Die operative Behandlung ihrer Erkrankung sei die einzige ursächlich therapeutische Behandlungsmöglichkeit. Zudem werde ihr Körpergewicht von 72 Kilo allein durch ihre Erkrankung bedingt. Ebenso habe das Sozialgericht Frankfurt in einem Rechtsstreit festgestellt, dass eine Krankenkasse die Kosten einer Liposuktion im Falle eines Lipödems übernehmen müsse (Entscheidung vom 26. Februar 2004, Az.
Bereits am Nachmittag hatte die Deutsche Presseagentur (dpa) von dem Vorhaben berichtet und sich dabei auf ein Schreiben des G-BA an Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bezogen. Spahn, der nach seinem umstrittenen Vorstoß zur Lipödem-Behandlung stark in die Kritik geraten war, sprach von einer guten Nachricht für Tausende Frauen, die unter krankhaften Fettverteilungsstörungen leiden. Krankenkasse Antragsverfahren Liposuktion bei Lipödem. "Endlich hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss bewegt und ermöglicht Hilfe für die besonders betroffenen Patientinnen", sagte er demnach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Insgesamt sind geschätzt bis zu drei Millionen Frauen von dieser Erkrankung betroffen. Für Patientinnen mit den leichteren Stadien 1 und 2 soll eine mögliche Kostenübernahme nach Abschluss der Studie geprüft werden, heißt es im Brief des G-BA, der der dpa vorliegt. Hintergrund sei, die Leistung schnellstmöglich verfügbar zu machen. Dies sei angesichts ungeklärter Fragen zu Nutzen und Risiken aber nicht "in unbegrenztem Umfang" zu rechtfertigen.
Ganz aktuell verurteilte das Hessische Landessozialgericht eine Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Liposuktion bei Vorliegen eines Lipödems (L 1 KR 391/12). Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem schmerzhaften Lipödem der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Gesäßregion. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Liposuktion lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die konservativen Behandlungsmethoden seien nicht ausgeschöpft. Kostenübernahme Liposuktion durch Krankenkasse? (Gesundheit und Medizin, Recht, Fettabsaugung). Zudem gehörte die Liposuktion nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe einen medizinischen Nutzen noch nicht festgestellt. Hierauf kommt es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht an. Die Richter begründen dies damit, dass neue Behandlungsmethoden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung keiner Zulassung bedürfen. Eine Prüfung anhand der im ambulanten Bereich anzusetzenden Maßstäbe komme nicht in Betracht. Vielmehr sei ein Anspruch des Versicherten im stationären Bereich nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege.
G-BA will Regeln fr Leistungserbringer festlegen Hecken schlgt Spahn zugleich vor, dass der G-BA in einer Richtlinie Vorgaben zu den Strukturqualittsanforderungen an die Leistungserbringer einschlielich der Vorgabe einer verbindlichen standardisierten Dokumentation jedes Eingriffs und einer Verlaufsdokumentation durch den Operateur nach sechs Wochen und nach zwlf Monaten regelt. Fr die Verlaufsdokumentation sollen gesonderte Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmastab (EBM) geschaffen werden. Hecken betonte, es sei in erster Linie das Ziel, eine Datenerfassung zu Risiken und unerwnschten Ereignissen zu gewhrleisten. Der Vorschlag aus dem G-BA soll einen krzlich eskalierten Streit lsen. Spahn hatte in einem nderungsantrag zum geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgeschlagen, dem Gesetzgeber in Ausnahmefllen zu erlauben, auch unabhngig vom Votum des G-BA Leistungen fr die GKV festzulegen. Das hatte in der Groen Koalition und der gemeinsamen Selbstverwaltung zu erheblichen Protesten gefhrt.
/hin255, stockadobecom Berlin Die Liposuktion bei Lipdem soll fr Patientinnen im Stadium drei ab dem 1. Januar 2020 zunchst befristet bis 2024 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden knnen. Mit diesem Vorschlag hat sich Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses ( G-BA), heute an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gewendet. Der Brief liegt dem Deutschen rzteblatt (D) vor. Zuerst hatte die Funke-Mediengruppe berichtet. Die Prfung der Liposuktion bei Lipdem fr Frauen mit Stadium eins und zwei soll dem Vorschlag zufolge nach Abschluss einer randomisierten, kontrollierten Studie (RCT) erfolgen. Voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2020 knnten die ersten Patientinnen im Rahmen der Studie operiert werden, heit es in dem Brief. Darin betont der unparteiische Vorsitzende, dass bislang fr die Einfhrung der Liposuktion beim Lipdem eine geeignete Bewertungsgrundlage fehlt. Demgegenber stehe das Anliegen, betroffenen Frauen die Leistung schnellstmglich verfgbar zu machen.
sofern ich die Kosten selber tragen könnte für die OP, wäre es kein Problem, das Geld müsse die Kasse mir zurück zahlen. Diese Möglichkeit habe ich aber leider nicht. Kann mir da jemand weiter helfen, ob es ein Urteil gibt, aufgrund dessen die Kasse die Kosten direkt übernhemen muss? Die medizinische Notwendigkeit hat die Kasse nicht angefochten, sondern eben nur geantwortet, dass es nicht im Leistungskatalog steht. Bin für jede Hilfe dankbar.