e) Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie. Hat der Betriebsrat unter Angabe einer dieser Gründe fristgerecht schriftlich Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung erhoben, so kann der Arbeitgeber dennoch die Kündigung aussprechen. Anhörung des Betriebsrats - auch in der Probezeit ein Muss!. Für die Wirksamtkeit der Kündigung ist völlig ohne Belang, ob und welche Stellungnahme der Betriebsrat abgibt. Wenn der Betriebsrat widerspricht, folgt daraus lediglich, daß der Arbeitnehmer trotz der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hat. Für den Arbeitgeber ist wichtig, daß er die Frist zur Anhörung des Betriebsrats abwartet auch wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Denn es ist durchaus möglich, daß die Stellungnahme des Betriebsrats noch nicht abschließend war. Bei der außerordentlichen Kündigung muß der Arbeitgeber unbedingt darauf achten, daß er innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes die außerordentliche Kündigung ausspricht (§ 626 BGB).
Im Gegensatz zur Kündigung hat der Betriebsrat beim Aufhebungsvertrag kein Mitbestimmungsrecht. Sie müssen ihn nicht mit einbeziehen, wenn Sie die Aufhebungsvereinbarung abschließen, und sind nicht verpflichtet, ihn vorher anzuhören. Diese arbeitgeberfreundliche Rechtslage spart die Zeit, die die Anhörung des Betriebsrates vor einer Kündigung kostet. Die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung - Hans Georg Rumke. Außerdem kann es nicht zu eventuellen Unachtsamkeiten kommen, die in einem Kündigungsschutzprozess die gesamte Kündigung unwirksam werden lassen können. Ein Aufhebungsvertrag erspart Ihnen also das Risiko einer fehlerhaften oder nicht durchgeführten Anhörung, das Sie als Arbeitgeber bei einer Kündigung immer tragen müssen. Selbstverständlich kann sich ein Mitarbeiter an den Betriebsrat wenden, bevor er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Dieser ist dann allerdings nur in beratender Funktion involviert, und nicht als betriebsverfassungsrechtliche Instanz. PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt.
Nachteile Arbeitgeber: Für Arbeitgeber gibt es bei der Aufhebungsverträgen kaum Nachteile. Wird durch den Arbeitgeber der Vertrag im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer aufgehoben, so kann der einzige Nachteil eine an den Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung sein. Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag Vorteile Arbeitnehmer In der Regel bieten Aufhebungsverträge hauptsächlich für Arbeitgeber Vorteile. Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag von Vorteil sein, wenn er bereits eine neue Stelle hat und diese vor Beendigung der Kündigungsfrist antreten möchte. Wird der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber initiiert, dann kann der Arbeitnehmer nur folgende Aspekte zu seinem Zweck nutzen: Die Herausgabe eines positiven und wohlwollenden Arbeitszeugnisses kann im Vertrag vereinbart werden Es besteht die Möglichkeit die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer festzulegen. Kündigung / 4 Anhörung des Betriebsrats | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Nachteile Arbeitnehmer: Kein Kündigungsschutz! Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer sehr schnell zum Nachteil sein.
Denn dieser muss kurzfristig und mehr oder minder auf sich alleine gestellt das Angebot überblicken und seine Entscheidung treffen. Dabei ist er weitestgehend der Unterstützung durch den Betriebsrat und vieler gesetzlich vorgesehener (Kündigungs-) Schutzmechanismen beraubt. Sperrzeit des Arbeitslosengeldes Der gravierendste Nachteil für einen Arbeitnehmer ist die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes. Nach § 144 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) tritt eine solche ein, wenn der Arbeitnehmer ohne besonderen Grund sein Beschäftigungsverhältnis löst. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung getroffen wurde, geht die Bundesagentur für Arbeit automatisch von diesem Sachverhalt aus. Da der Arbeitnehmer aktiv an der Aufhebung seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat, hat er aus Sicht der Bundesagentur ohne Not seinen Arbeitsplatz aufgegeben. Dies bedeutet, dass er für eine Sperrfrist von in der Regel 12 Wochen von allen ihren Leistungen ausgeschlossen wird. Er erhält also kein Arbeitslosengeld.
Daher ist der Betriebsrat nach allgemeiner Meinung auch zu Kündigungen anzuhören, die der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses aussprechen möchte. Allerdings hat der Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 KSchG noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Auch wenn im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart ist (die eine auf zwei Wochen verkürzte Kündigungsfrist zur Folge hat), sind die ersten sechs Monate eine Art gesetzliche Probezeit. Denn während dieser sog. Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG braucht der Arbeitgeber keine Gründe für eine fristgemäße Kündigung. Es besteht Kündigungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund fragt sich, welche Bedeutung § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei Wartezeitkündigungen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung "die Gründe für die Kündigung mitzuteilen".
Damit helfen Sie uns, immer besser zu werden. Danke.