2. Typische Fehler bei der Reaktion des Betriebsrats Die Zustimmung muss mit schriftlicher Begründung und inhaltlicher Bezugnahme auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfolgen, andernfalls gilt nach Fristablauf die Zustimmung als erteilt. Das Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen ist unzulässig (BAG 17. 11. 2010 − 7 ABR 120/09). 3. Anhörung betriebsrat änderung arbeitszeit 2020. Typische Probleme der Zustimmungsverweigerungsgründe a) Verstoß gegen eine Rechtsnorm (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) Das typischste Missverständnis im Rahmen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, dass der Betriebsrat nicht bei jedem Rechtsverstoß einen Zustimmungsverweigerungsgrund hat, sondern nur, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt. Etwa eine Einstellung zu einer mindestlohnwidrigen Vergütung ist nicht rechtswidrig. Die Einstellung ist rechtmäßig, der Arbeitnehmer hat daraufhin nach § 1 Abs. 1 MiLoG einen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Einstellung selbst verstößt etwa gegen ein Gesetz, wenn die Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG (maximal 48 Wochenstunden im Schnitt) überschritten werden oder ein Leiharbeitnehmer dauerhaft eingestellt werden soll (BAG 30.
Damit seien auch die weiteren Arbeitszeitverlängerungen abgegolten. Arbeitgeber handelt trotzdem Mit der Zustimmungsverweigerung wollte sich der Arbeitgeber nicht zufriedengeben. Er warf dem Betriebsrat vor, die Erteilung seiner Zustimmung entgegen der gesetzlichen Regelung mit der Forderung nach einer Gegenleistung zu verknüpfen. Änderungskündigung | Zustimmen oder Ablehnen? | Betriebsrat. Statt allerdings die Einigungsstelle anzurufen und die Ersetzung der Zustimmung zu beantragen, verlängerte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten eigenmächtig. Der Betriebsrat klagte daraufhin auf Unterlassung – mit Erfolg. Betriebsrat erwirkt Unterlassung Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung, sprich eines Eilverfahrens, die Änderung der Arbeitszeiten einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass der Betriebsrat seine Zustimmung grundsätzlich nicht von der Gewährung einer finanziellen Kompensation abhängig machen dürfe. Denn ein solches unzulässiges Kopplungsgeschäft sei gesetzeswidrig.
Der BR muss nicht einmal angehört werden. Erstellt am 18. 2021 um 13:21 Uhr von Dummerhund Bin ja selber gerade Zwangsweise dabei in Rente gehen zu müssen. Mir selbst wurde von der Deutschen Rentenversicherung gesagt das ich nicht kündigen brauch wenn die Rente bewilligt wird und auch der AG muß mich nicht zwingend Kündigen. Ich würde den lediglich als Kateileiche bei dem AG enden. Erstellt am 18. Betriebsrat Lexikon | Anhörung des Betriebsrats. 2021 um 13:30 Uhr von Kjarrigan Nach § 99 BetrVg ist der BR vor JEDER Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung einzufordern. Hier streiten sich jetzt BR und AG BR sagt, durch den Renteneintritt ist es zu einer Unterbrechung und Beendigung des AV gekommen. Sollte das zutreffen ist die erneute Beschäftigung eine Einstellung Der Ag behauptet, es gäbe keine Unterbrechung und Beendigung, sondern NUR eine Reduzierung der Stunden. Als BR würde ich den AG auffordern, für seine Behauptung Beweise z. B. in Form der Vorlage des AV zu erbringen. Sollte der AG dieses nicht beweisen können / wollen - kann der BR klage vor dem ArbG erheben, da muss der AG dieses dann dem Richter erklären / beweisen.
Soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen, hat der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten Mitbestimmungsrechte: Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb: z.