Dennoch sind die Angaben, die § 37a HGB vorgibt – insbesondere die Angabe des Firmennamens, die Bezeichnung und der Ort der Handelsniederlassung – auch hier sehr sinnvoll.
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Gewerberecht Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Übt die GmbH & Co. KG erlaubnispflichtige Tätigkeiten, beispielsweise als Immobilienmakler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) aus, sind besondere Regelungen zu beachten. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG - wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Veröffentlichungspflicht der GmbH (Publikationspflicht) – firma.de. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG tätig. In seltenen Fällen ist/sind zusätzlich noch eine oder mehrere natürliche Person(en) als Komplementärin eingetragen. Eine Gewerbeerlaubnis, beispielsweise gemäß § 34c GewO, kann nur einer natürlichen oder juristischen Person (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) erteilt werden.