So wahr mir Gott helfe. " 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Art. 57 GG (Vertretung) Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Art. 58 GG (Gegenzeichnung) 1 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2 Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. Art. 59 GG (Völkerrechtliche Vertretungsmacht) (1) 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2 Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3 Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Nun kam es aber mehrfach in der Bundesrepublik vor, dass der Bundeskanzler aus anderen Gründen Neuwahlen ansetzen wollte. In diesem Fall wird eine Vertrauensfrage "unecht" gestellt, es wird also vereinbart, dass einige Abgeordnete, die die Regierung eigentlich stützen, an der Abstimmung nicht teilnehmen, damit die Mehrheit verfehlt wird. Eine derartige Vorgehensweise ist nach herrschender Meinung zulässig und stellt keinen Missbrauch des Art. 68 dar. Artikel 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Erläuterungen zu Art.
Artikel 64 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Artikel 65a (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. (2) (weggefallen) Artikel 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ausfertigungsdatum: 23. 05. 1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13. 7. 2017 I 2347 Zurück zum Inhaltsverzeichnis
zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Eingangsformel Präambel I. Die Grundrechte Art 1 Art 2 Art 3 Art 4 Art 5 Art 6 Art 7 Art 8 Art 9 Art 10 Art 11 Art 12 Art 12a Art 13 Art 14 Art 15 Art 16 Art 16a Art 17 Art 17a Art 18 Art 19 II. Der Bund und die Länder Art 20 Art 20a Art 21 Art 22 Art 23 Art 24 Art 25 Art 26 Art 27 Art 28 Art 29 Art 30 Art 31 Art 32 Art 33 Art 34 Art 35 Art 36 Art 37 III. Der Bundestag Art 38 Art 39 Art 40 Art 41 Art 42 Art 43 Art 44 Art 45 Art 45a Art 45b Art 45c Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium Art 46 Art 47 Art 48 Art 49 (weggefallen) IV. Der Bundesrat Art 50 Art 51 Art 52 Art 53 IV a. Gemeinsamer Ausschuß Art 53a V. Der Bundespräsident Art 54 Art 55 Art 56 Art 57 Art 58 Art 59 Art 59a (weggefallen) Art 60 Art 61 VI. Die Bundesregierung Art 62 Art 63 Art 64 Art 65 Art 65a Art 66 Art 67 Art 68 Art 69 VII. Die Gesetzgebung des Bundes Art 70 Art 71 Art 72 Art 73 Art 74 Art 74a und 75 (weggefallen) Art 76 Art 77 Art 78 Art 79 Art 80 Art 80a Art 81 Art 82 VIII.
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.
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