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Aufbau der Prüfung - Unbeplanter Innenbereichs, § 34 BauGB Der unbeplante Innenbereich ist in § 34 BauGB geregelt. Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ist ein unbeplanter Innenbereich gegeben, richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauvorhaben nach § 34 I und II BauGB. Die Art der Bebauung betrifft beispielsweise die Frage "Schweinemast oder Bäckerei? ". Das Maß der Bebauung betrifft zum Beispiel Frage "Ein oder zehn Stockwerke? ". Unbeplanter innenbereich flächennutzungsplan berlin. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor, enthält § 34 I BauGB eine allgemeine Regelung bezüglich Art und Maß der Bebauung, § 34 II BauGB eine spezielle Regelung bezüglich der Art der Bebauung. I. § 34 II BauGB Absatz 2 der Norm regelt den Fall, dass zwar ein unbeplanter Innenbereich gegeben ist, sich die tatsächliche Bebauung jedoch genauso entwickelt hat, wie wenn ein Bebauungsplan vorgelegen hätte. Beispiel: A macht einen Spaziergang unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten, bewaffnet mit einer aufgeschlagenen Baunutzungsverordnung.
09. 2005 − 4 BN 37. 05, Rn. 3). Dies traf − so das OVG NRW − nach Auswertung der verfügbaren Luftbilder und Karten auf die zusammenhängenden unbebauten Flächen innerhalb des von Straßen umschlossenen Bereichs des entschiedenen Falles zu. Zu diesem Bereich gehörte auch der rückwärtige Teil des für die beabsichtigte Bebauung vorgesehenen Flurstücks (OVG NRW, Urteil vom 08. Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des Flächennutzungsplans; Wirkungen von Vorschriften des Landschaftsschutzes - Rechtsportal. 43). Die Klägerin habe, wie das OVG NRW hinzufügt, keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Daher bedürfe es zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch keiner Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter; die vorliegenden Erkenntnismittel böten hier eine ausreichende Grundlage für die Überzeugung des erkennenden Senats, dass der rückwärtige Bereich des in Rede stehenden Flurstücks dem Außenbereich zuzuordnen sei (OVG NRW, Urteil vom 08. 44). Daraus folgerte das OVG NRW, dass das Bauvorhaben auf dem im Außenbereich gelegenen Flurstücksteil als unzulässig anzusehen sei. Es beeinträchtige öffentliche Belange, weil es jedenfalls eine Zersiedlung des Außenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse (OVG NRW, Urteil vom 08.
Ergänzungssatzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Mit der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Die Ergänzungssatzung kann auch in Verbindung mit einer Klarstellungssatzung oder einer Entwicklungssatzung aufgestellt werden. Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung einen hinreichend konkreten städtebaulich prägenden Rahmen für eine ergänzende Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Unbeplanter innenbereich flächennutzungsplan bad. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern und dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden.
§ 35 Abs. 3 BauGB listet beispielhaft zu berücksichtigende öffentliche Belange auf. Sonstige Vorhaben im Außenbereich Sonstige Vorhaben, also solche, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, sind zulässig, wenn öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Sonstige Vorhaben vermögen sich jedoch in der Abwägung in der Regel nicht gegenüber den öffentlichen Belangen durchzusetzen, da diese im Unterschied zu den privilegierten Vorhaben bereits dann unzulässig sind, wenn ein öffentlicher Belang durch das Bauvorhaben berührt wird. Von besonderer praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. § 34 BauGB ⚖️ Baugesetzbuch.net. Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB widersprechen häufig den Darstellungen eines Flächennutzungsplans, beeinträchtigen Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, verunstalten das Orts-und Landschaftsbild oder lassen die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen befürchten.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen. (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Unbeplanter innenbereich flächennutzungsplan legende. Benachbarte Paragraphen § 31 Ausnahmen und Befreiungen § 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (aktuelle Seite) § 35 Bauen im Außenbereich § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden.
B. Ställe und Gewächshäuser), kleingärtnerischen oder Freizeitzwecken (z. Wochenend- und Gartenhäuser) dienen, begründen daher keinen Bebauungszusammenhang. Andererseits unterbrechen Freiflächen, die aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. Gewässer) oder ihrer Zweckbestimmung (z. Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch (BauBG), unbeplanter Innenbereich. Sportplätze und Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, den Bebauungszusammenhang nicht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Würdigung der örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01. 09. 2010 – 4 B 21/10). Das Baugrundstück muss als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen. Die Rechtsprechung hat hierfür eine Reihe von Kriterien entwickelt, die es auf den Einzelfall anzuwenden gilt. Dazu gehören die Größe des Baugrundstücks, an wie vielen Seiten das Grundstück von Bebauung umgeben ist sowie die topografischen Verhältnisse. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Den Gemeinden obliegt die Planungshoheit. Dies bedeutet, dass das Recht zur Aufstellung von Bauleitplänen bereits grundgesetzlich gewährleistet wird. Der Flächennutzungsplan muss allerdings von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Bei der höheren Verwaltungsbehörde handelt es sich in der Regel um den Regierungspräsidenten oder die Bezirksregierung. Dabei ist das Aufsichtsverhältnis zwischen den Beteiligten als Rechtsaufsicht einzuordnen. Die höhere Verwaltungsbehörde darf also nur die Rechtmäßigkeit, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit des Flächennutzungsplans prüfen. Über die Zweckmäßigkeit hat allein die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit zu entscheiden. Inhaltlich kann die höhere Verwaltungsbehörde das Verfahren der Bauleitplanung sowie die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften prüfen. Problematisch wird die Prüfungskompetenz im Bereich der Interessenabwägung. Der Gemeinde obliegt es grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Interessen zu beachten und wie diese zu bewerten sind.