Generell muss man sagen, dass ein Siebträger einiges mehr an Übung braucht als andere Maschinen, um ein gutes Ergebnis zu erlangen. Ist halt nicht so Plug and Play wie Kapseln oder Vollautomaten, dafür kann das Ergebnis aber auch um Längen besser sein. Frische und gute Kaffeebohnen sind wichtig, Möglichkeiten für Kakaogetränke hast du ja schon genügend gekriegt hier 28. 10. 2014 13. 209 15. 977 Guten Morgen, es ist wie immer im Leben, es kommt seltener auf das Können an, meist ist es der Wille, der zum Erfolg führt. Ich hätte als Alternative noch die Thermoblockmaschinen, Quickmill 3000 oder 3004, in Kombination mit z. B. der Bezzera BB005 liegt das sogar im Budget (da bleibt evtl. sogar was für den nötigen Kleinkram). Heise schokolade maschine in fl. Mal so als Anregung. Gruß Ludwig Kaffeemaschine mit heißer Schokolade Funktion - Ähnliche Themen Kaffeemaschine für die Gastronomie Kaffeemaschine für die Gastronomie: Moin liebe Mitglieder, wir haben eine kleine Gelateria übernommen und möchten ggf. die Maschine wechseln.
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(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Schlagworte § 244 I Nr. 1b Scheinwaffe § 250 I Nr. 1b StGB Diebstahl mit Waffen Problem – Scheinwaffe i. S. d. §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB Fraglich ist, ob die Scheinwaffe auch von den §§ 244 I Nr. 1b StGB erfasst wird. Eine Scheinwaffe ist ein Gegenstand, der objektiv ungefährlich ist, aber gefährlich erscheint. Grundsätzlich wird auch die Scheinwaffe vom Gesetz erfasst, denn der Wortlaut dieser Normen, fordert "sonst ein Werkzeug" und gerade nicht - wie in Nr. 1a StGB – ein gefährliches Werkzeug.
Abgrenzungsfragen beim Diebstahl erfordern eine frühzeitig aktive Strafverteidigung Vor allem bei solchen schwierigen Abgrenzungsfragen kann ein Strafverteidiger die Richtung des Strafverfahrens schon frühzeitig positiv beeinflussen. Kann die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug handelte, dürfte die Anklage wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug bereits verhindert werden, so dass dem Angeklagten eine Berufung oder die hier durchgeführte Sprungrevision erspart werden kann. Übrig bleibt dann lediglich noch der einfache Diebstahl, der deutlich milder bestraft wird als ein solcher mit gefährlichem Werkzeug gleichsam einer Waffe. Bestehen keine Vorstrafen, kann bei Vorliegen weiterer Milderungsgrunde sogar eine Einstellung des Verfahrens angestrebt werden.
In Abgrenzung zum sonstigen Werkzeug in § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB wird daher im Ausgangspunkt allein auf die abstrakte Gefährlichkeit abgestellt, die die Nähe zur Waffe als Sonderfall rechtfertigt. [8] Andererseits kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ein ansonsten ungefährlicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug gelten, wenn er in gefährlicher Weise verwendet wird und ggf. zu der in § 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 für die Verwendung eines gefährliches Werkzeugs vorgesehenen nochmal erhöhten Strafe führen. [9] Einer abschließenden allgemeingültigen Definition verschließt er sich daher. Letztlich lässt sich der Begriff nur im Einzelfall umschreiben, wobei zum einen die gesetzliche Wertung als Oberbegriff zu den Waffen als auch der Umstand zu berücksichtigen sind, dass das Mitsichführen diverser Gegenstände (Taschenmesser, Kugelschreiber) allgemein als sozial adäquat angesehen werden und daher für sich genommen noch nicht zu einer besonderen Gefahr und damit Strafwürdigkeit führen.
Dogmatisch fügt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die Einordnung von Pfefferspray als "gefährliches Werkzeug" in die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung ein. Sofern ein Tatnachweis geführt werden kann, wird die mögliche Verteidigungsstrategie darin liegen, auf einen "minder schweren Fall" hinzuwirken, um hierüber mildere Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen.
Aber vor allem typische Diebstahlswerkzeuge, wie zum Beispiel Schraubenzieher, Brecheisen oder auch Zangen führen immer wieder zum Streit um die Einstufung als gefährliches Werkzeug. Ist eine Zange ein gefährliches Werkzeug? In einem aktuellen Fall sollen die Beschuldigten bei einem Ladendiebstahl jeweils Zangen bei sich geführt haben, um die Sicherungsetiketten zu entfernen. Während das Amtsgericht die Angeklagten wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeuges verurteilte, hob das Kammergericht Berlin in der Revision das Urteil auf ( KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 20913, Az. (4) 161 Ss 208/13 (252/13)). Es fehle nämlich an der objektiven Gefährlichkeit des Gegenstandes, urteilte das Kammergericht. Denn bei den mitgeführten Zangen habe es sich um Gebrauchsgegenstände gehandelt. Sie waren bestimmungsgemäß weder zum Schneiden noch zum Stechen bestimmt. Auch sei es fraglich, ob sie als Schlagwerkzeug überhaupt getaugt hätten. Somit wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer irgendeinen Gegenstand bei sich führt, um mit diesem einen Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. Hier reicht jeder beliebige Gegenstand, der nicht gefährlich sein muss. Nach Auffassung des Landgerichts genüge es deshalb bereits, dass man das gefährliche Werkzeug bei sich hat und sich bewusst ist, jederzeit darauf zugreifen zu können. Allerdings muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Erst dann ist das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Diebstahls mit Waffen zu bejahen. Ob der Einsatz des Messers gegen Menschen gedroht hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit die latente Gefahr des Einsatzes gegenüber Menschen besteht.
Bereits das bloße Mitführen eins Pfeffersprays genügt, um einen "Diebstahl mit Waffen" zu begründen. Während der einfache Diebstahl mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird, wird der "Diebstahl mit Waffen" nach § 244 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren geahndet. Der BGH hat im o. g. Urteil hierzu (erneut) klargestellt, dass bereits das Mitsichführen den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und die erhöhte Strafandrohung rechtfertigt. Aus den zu den Taten und dem Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop bei sich geführt hat. Für dieses Merkmal genügt – wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Qualifikation aus § 30a Abs. 2 BtMG (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann.