Die Stadt Walldorf informiert: Der kalendarische Frühlingsanfang ist bereits vorbei. In der Natur hat die Vegetation längst wieder voll eingesetzt und damit auch der Interessenkonflikt zwischen Landwirten, Spaziergängern und vor allem Hundehaltern. Es ist häufig unbekannt, dass das Betreten der freien Landschaft gesetzlich geregelt ist. So ist es nach dem Landesnaturschutzgesetz untersagt, landwirtschaftliche Flächen, dazu gehören auch Wiesen, während der Nutzzeit zu betreten. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Spaziergänger müssen daher auf den Wegen bleiben. Café Spätlese, Baiertaler Spätlese e.V. in Wiesloch ⇒ in Das Örtliche. Dies gilt auch und insbesondere für deren Hunde. Die Nutzung der Wiesen als Hundeauslauf ist während der Vegetationszeit nicht nur verboten, sie ist auch unappetitlich. Hundekot hat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nichts verloren. Von Herrchen oder Frauchen nicht beseitigter Kot kann das Erntegut verunreinigen und für die Landwirte zu finanziellen Einbußen führen.
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