Alleine die Vollzugshinweise zur neuen BayBO befassen sich auf mehreren Seiten mit dem neuen Art. 6. Ich bin vor allem gespannt, ob da in zehn Jahren noch irgendwer durchblickt was wann wie genehmigt wurde und ob Bestandsschutz greift... #14 Die spinnen die Bayern - würde Asterix sagen. Bayern gehört eh nicht zu DEUTSCHLAND - duck und weg P. S. : Ihr wisst ja, wann der 3. Weltkrieg ausbricht, oder? Hinweis: Ostfriesenwitze Und zur Krönung, auch wenn es nervt: Ein Bayer war in England zum Urlaub. Als er zurück kam, wurde er gefragt, wie es war. Naja, ganz gut, nur die Sprache: Zu i sagens "Ei", zu Ei sagens egg, zu Eck sagens corner und zu Koaner sagens no body. #15 Bayern gehört eh nicht zu DEUTSCHLAND.. auch nicht zur EU. BayBO: Art. 30 Dächer - Bürgerservice. #16 Bayern gehört eh nicht zu DEUTSCHLAND o. k.,.. auch nicht zur EU. Oh jetzt wird's schwierig, denn: Franken gehört definitiv NICHT zu Bayern, wohl aber zur EU. Wie bringen wir das in Einklang? #17 Sind denn Franken echte Bayern? #18 Wie Bitte? Ich glaube ich lese nicht ganz richtig!
Bisherige Streitfragen, etwa die, wie sich die maßgebliche Wandhöhe bei besonderen Dachformen auf der Giebelseite berechnet, stellen sich nun nicht mehr. Städte und Gemeinden können von Neuregelung abweichen Die Neuregelung soll in erster Linie der Nachverdichtung dienen und dazu führen, dass dringend benötigter Wohnraum leichter geschaffen werden kann. Pultdach Abstandsfläche Bayern - Öffentliches Baurecht - Fragen rund ums Bauen? Frag die Experten. Dies führt allerdings zwangsläufig zu einer gedrungeneren Bauweise, die durchaus auch Konfliktpotential birgt, da die Nachbarn näher zusammenrücken. Da dem Gesetzgeber bewusst ist, dass viele Gemeinden dies kritisch sehen, geht mit der Neufassung der BayBO eine stärkere "Kommunalisierung" einher, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, stärker durch städtebauliche Satzungen und Satzungen nach Art. 81 BayBO Angelegenheiten des Bauordnungsrechts – insbesondere auch im Abstandsflächenrecht - zu regeln. Die Gemeinden können die nun geltende Abstandsflächentiefe von 0, 4 H auf das alte Maß von 1, 0 H erhöhen, um das Ortsbild im Gemeindegebiet oder in Teilen davon zu erhalten oder um für eine Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität zu sorgen.
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