Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. § 3 Bundesjagdgesetz Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse Jägernotweg. b) Erhaltung und Haftung Soweit keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung besteht, trifft die Erhaltungspflicht den Besitzer der Anlage. Diese gilt, solange das Bauwerk besteht. Es empfiehlt sich aber, die jagdliche Einrichtung bei Nichtgebrauch ehestmöglich zu entfernen. Besitzer wird meist der Errichter (Jagdpächter, Jagdgesellschafter, Ausgeher usw. ) sein.
Natur- und Landschaftsschutzgesetz. Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist nach § 17 Forstgesetz verboten. Es kann daher für bestimmte jagdliche Einrichtungen im Wald (z. Futter- oder Jagdhütten) auch eine Rodungsbewilligung erforderlich sein. Eine Jagdgesellschaft kann zwar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein und daher z. eine Baubewilligung für jagdliche Einrichtungen erwirken. Sie kann aber nicht Inhaber einer Rodungsbewilligung sein, weil das Forstgesetz nur dem Waldeigentümer selbst ein Antragsrecht auf Rodung eingeräumt hat, nicht aber dem Jagdausübungsberechtigten. Eine Rodungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Auskunft über naturschutz- bzw. forstrechtliche Anzeige- und Bewilligungspflichten erteilt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Es besteht grundsätzlich kein Recht des Jagdausübungsberechtigten eine jagdliche Anlage an einem bestimmten von ihm gewünschten Ort (z. Jagd-Schild Jagdliche Einrichtung Betreten verboten! - Kunststoff. am Rand einer Lichtung oder eine Wiese etc. ), ausgenommen auf eigenem Grund und Boden, zu errichten.
So weit ab vom Weg hat der Spaziergänger gar nichts zu suchen", glaubt sie. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Verkehrssicherungspflicht enger gefasst wird. Das kann der Fall sein bei Hochsitzen, die - ohne Absperrung und Warnung - direkt am Wegesrand stehen und eventuell gar einen weiten Rundumblick versprechen. Vollkommen in der Haftung stehen Hochsitz-Eigentümer, wenn Kinder den Hochsitz erklettern und ein Unfall passiert. Selbst ein Warnschild reicht hier nicht aus. Jagdliche einrichtung betreten verboten in german. Eine strenge Verkehrssicherungspflicht besteht gegenüber Jagdkollegen, die den Hochsitz benutzen. Um deren berechtigtes Betreten abzusichern, muss der Pächter strenge Vorgaben erfüllen bezüglich der regelmäßigen Wartung und Überprüfung seines Hochsitzes.
Im Allgemeinen stehen Hochsitze im Eigentum des Jagdpächters. (Anders z. B. im Staatsforst oder manchen Eigenjagdbezirken) Das Betreten solcher jagdlicher Einrichtungen ist verboten (z. § 3 Landesforstgesetz NRW). Dem Jagdpächter stehen Eigentumsrechte wie Unterlassungs- und Besitzkehransprüche zu: §§ 1004, 858, 859 BGB. Schild Jagdliche Einrichtung - Betreten verboten | GRUBE.DE. Andererseits ist der Jagdpächter als Eigentümer für die ordnungsgemäße Beschaffenheit verantwortlich. Aufgegebene und unsichere Ansitze sind zu beseitigen oder gegen Betreten zu sichern. Ansonsten haftet er wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB. Diese Haftung kann auch über die Dauer des Jagdpachtvertrages hinaus greifen. Das gilt bis zur rückstandslosen Beseitigung. Also ist auch der hervorstehende rostige Nagel viele Jahre eine Haftungsfalle; auch für die Erben des lange verstorbenen Jagdpächters. Aber auch der übernehmende neue Jagdpächter haftet für diese Hinterlassenschaften. Der Jagdpächter, der sein Revier übergibt, kommt aus der Haftung nur heraus, wenn er mit dem neuen Jagdpächter einen Übernahmevertrag schriftlich abschließt.
Ein scheinbarer Widerspruch, den die Rechtssprechung je nach Lage des Einzelfalles auflösen muss. Ob ein angebrachtes Schild "Betreten verboten" die rechtliche Situation entscheidend ändert, ist strittig. Vorgeschrieben ist ein solches Schild jedenfalls nicht. "Das Anbringen eines Verbotsschildes ist also entbehrlich. Für rechtswidrige Handlungen gibt es keinen (Schadens-)Ersatz", hatte das Landgericht Gießen 2001 eindeutig formuliert. Jagdliche einrichtung betreten verboten mit. Das Oberlandesgericht Braunschweig dagegen meinte in einem ähnlichen Fall, dass der Jagdpächter verpflichtet sei, zumutbare Maßnahmen gegen ein unbefugtes Besteigen zu treffen, wenn ein Anreiz zum Besteigen gegeben sei, etwa wegen einer verlockenden Aussicht. Die Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen ist uneinheitlich, tendiert allerdings in die Richtung, dass Unbefugte keinen Schutz genießen, wenn sie fremdes Eigentum betreten. Die stellvertretende Leiterin des Hegerings Weinheim, Doris Banniza, sieht das genauso. "Das ist meiner Meinung nach eigenes Verschulden.