- In der USt-Voranmeldung für den Monat Dezember werden 19, 00 € als Vorsteuer geltend gemacht - obwohl die Rechnung noch gar nicht bezahlt wurde. - Im Januar 2010 erfolgt dann die Begleichung der Rechnung. (So etwas tritt z. B. regelmäßig bei Telefonrechnungen auf, für die eine Einzugsermächtigung besteht. ) - Da die Vorsteuer ja schon im Dezember berücksichtigt wurde, ergibt sich nun die Frage, wie die Ausgabe '119, 00 €' im Januar verbucht wird!? - Meine angedachte 'Lösung': Buchung des Gesamtbetrages (119, 00 €) OHNE Ansatz der USt. Ist das richtig?? #4 miwe4 (Meister) rudi-ratlos (Anfänger) - Was soll mir das Meister sagen? Habe ich mir nicht ausgesucht. Ob es sich weitergehend um eine Ist- bzw. Sollversteuerung handelt, ist für den geschilderten Fall übrigens unerheblich, War das für den Vorsteuerabzug jemals erheblich? Meine angedachte 'Lösung': Buchung des Gesamtbetrages (119, 00 €) OHNE Ansatz der USt. Leistung im vorjahr rechnung im folgejahr. Ist das richtig?? Nein. Lösung a): zu: Telekomabrechnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung i.
Nach Erledigung des Saldovortrags sollte auch die Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht mehr benötigt werden, zeitnah am Jahresanfang erfolgen. Nur dann sind korrekte Betriebswirtschaftliche Auswertungen auch unterjährig möglich. Leistung vorjahr rechnung folgejahr buchen. Übernimmt ein Steuerberater diese Jahresabschlussarbeiten, so ist der Hinweis auf Geschäftsvorfälle mit Rechnungsabgrenzungen wichtig. In der täglichen Buchungspraxis hat es sich bewährt, solche Sachverhalte im Buchungstext genauer zu beschreiben.
Hinweis: Der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Ihm steht aufgrund seiner Eigenschaft als Kleinunternehmer aber kein Vorsteuerabzug zu. Das könnte Sie auch interessieren: Umsatzsteuer: Verkäufe über EBay und andere Online-Handelsplattformen Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine