Sachsen-Anhalt: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung Sie finden auf dieser Seite weitere Infos zu landesrechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts Rechtsgrundlage Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) vom 13. 06. 2018 (GVBl. 2018, S. 72, 78). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsG 2019-2021 vom 11. 10. 2019 (GVBl. LSA S. 290). Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung Zum 01. 2016: 2, 3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01. 01. 2017: 2, 0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. 2018: 2, 35 Prozent linear. 2019: 3, 2 Prozent linear. 2020: 3, 2 Prozent linear. 2021: 1, 4 Prozent linear. Beamtenversorgung in Bund und Ländern: Sachsen. Altersgrenzen Anhebung der Regelaltersgrenze, schrittweise beginnend ab dem Jahr 2019, vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand mit 65. Jahren bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Schrittweise Anhebung der besonderen Altersgrenze für Polizei und Justizvollzug vom 60. auf das 62.
2010: 1, 2 Prozent linear. 04. 2011: 1, 5 Prozent linear. 2012: 1, 9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). 2013 bzw. 09. 2013: 2, 65 Prozent linear. 2014: 2, 95 Prozent. Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Beamtenversorgungsrecht: Sachsen-Anhalt. Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen - Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71–73. - Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. - Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit Neufassung eines Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes – SächsBeamtVG – (In-Kraft-Treten 01. 2014): - Allgemeine Vereinfachungen und Neustrukturierungen gemäß den landesrechtlichen Erfordernissen. - Beibehaltung der maximalen Berücksichtigungsfähigkeit von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei drei Jahren.
Dort finden Sie sämtliche Gesetze und Vorschriften von Sachsen, u. a. - Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz unter - Beim Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen finden Sie zwei mehrere gute Dokumente zur Versorgung (Überblick zur Versorgung und Allgemeines zum Ruhegehalt). Red G20210810 ab hier Stand: 2018 Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Sachsen Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18. LBG LSA,ST - Landesbeamtengesetz - Gesetze des Bundes und der Länder. Neufassung im Rahmen des Gesetzes des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordungsgesetz). Zum 01. 2015: 2, 1 Prozent linear. 2016: 2, 3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. 2018: 2, 35 Prozent linear. Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld (beabsichtigt). Sonderzahlung für Versorgungsempfänger - Nein Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel "Aktuelles aus Bund und Ländern" die Unterschiede, so wie hier zu Sachsen. Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7, 50 Euro bestellen. UT BV 2018 Stand Jahr 2012 und früher... Anpassung von Besoldung und Versorgung Zum 01. Beamtenversorgungsgesetz sachsen-anhalt. 05. 2008 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): 2, 9 Prozent linear. 2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3, 0 Prozent.
L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. 2009, S. 11). § 83 Abs. 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 12), geändert durch Artikel 2 Abs. 4 und Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27. 6. 2007, S. 21). (1) Red. Beamtenversorgungsgesetz sachsen anhalt germany. Anm. : Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)