Darum ist die Frage wieder offen. Ich erwarte von Ihnen, dass Sie das Honorar zurücküberweisen. Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 02. 2020 | 14:18 Der Fragesteller zieht aus dem genannten Beschluss des BGH falsche Schlussfolgerungen. Eine richterliche Anordnung des Wechselmodell ist die absolute Ausnahme und nur dann denkbar, wenn gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls dafür sprechen, dass nur das Wechselmodell als Umgangsregelung im Sinne des Wohls des Kindes in Betracht kommt. So sind (Trennungs)kinder eben! - Trennung mit Kind. D. h., das Wechselmodell ist nur dann anzuordnen, wenn es dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ist dieser entscheidende Gesichtspunkt nicht gegeben, kann ein Elternteil, und dem steht der Beschluss des BGH gerade nicht entgegen, die Durchführung des Wechselmodells nicht erzwingen. Der Sachverhalt, den der Fragesteller zur Bewertung schildert, gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich das Wechselmodell die für die Kinder einzig und allein richtige Umgangsform ist. Die Frage des Fragesteller ging nur dahin, ob sich die Verfahrensbeiständin rechtswidrig verhalten oder gar strafbar gemacht habe.
Sie könnten z. externe Informationen von der eigenen Meinung unterscheiden, absichtliche von versehentlich erfolgten Handlungen differenzieren, seien fähig zur emotionalen Perspektivübernahme und könnten Reaktionen vorhersagen. Daher sei der Kindeswille ab 3/4 Jahren bedeutsam und sollte berücksichtigt werden! Die Ansicht, der Wille kleinerer Kinder sei prinzipiell weniger differenziert, vernünftig und beachtlich, wäre ein Vorurteil und gefährde die Diagnostik am meisten. Es sei nicht gerechtfertigt, irgendeine Altersstufe als generell defizitär, als Minus-Variante des Erwachsenenwillens anzusehen! Rational fundiert heiße nicht immer vernünftiger oder respektabler! Kindeswohlgefährdung durch manipulation. Die Wahrheit für Altersgrenzen liege daher eher im Kontext. Dieser bestehe aus dem Entwicklungsstand eines Kindes, der Art der rechtlichen Fragestellung und den sozialen Rahmenbedingungen. Die Vorbehalte bzw. Widerstände, den Kindeswillen nicht miteinzubeziehen entstünden vor allem, um die Entscheidung nicht zu kompliziert zu machen, dem Kind zu viel Verantwortung aufzubürden oder weil das Kind zu jung, zu unreif bzw. der Kindeswille manipuliert oder manipulierbar sei.